Haltung von "gefährlichen Hunden"
Für die Haltung von so genannten "gefährlichen Hunden" und für Hunde bestimmter Rassen besteht eine Anzeige- und Mitteilungspflicht.
Einzelheiten regelt das Landeshundegesetz.
Die Erlaubnis für die Haltung "gefährlicher" Hunde wird nach Prüfung des Einzelfalls durch die Stadt erteilt.
Gefährliche Hunde
sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine oben beschriebene Kreuzung nicht vorliegt.
Hunde bestimmter Rassen
Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 Landeshundegesetz entsprechend, soweit das Gesetz keine Abweichungen festgelegt.
Rechtsgrundlagen
Hundegesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Unterlagen
- Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Mikrochipnachweis
- Nachweis über die Sachkunde
Kosten
- Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde oder bestimmter Rassen
von 30 bis 100 Euro - Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht
25 Euro