Der Rat der Stadt Beckum hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2020 eine Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Beckum beschlossen.

Der Sport ist ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens mit hoher sozial- und gesundheitspolitischer Bedeutung. Die Stadt Beckum fördert den Sport im Stadtgebiet insbesondere durch den Bau, die Unterhaltung und die Bereitstellung von Sportanlagen zu Übungs- und Wettkampfzwecken sowie durch die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

Die Sportförderung gliedert sich insbesondere in:

  • Die Bereitstellung von Sportanlagen für den Schul- und Vereinssport sowie für sonstige Sportgemeinschaften (Weitere Informationen/Antrag),
  • Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit in den Sportvereinen,
  • Zuschüsse zu Betriebs- und Unterhaltungskosten für selbst unterhaltene Sportanlagen (Antrag),
  • Zuschüsse zur Beschaffung von Sportgeräten,
  • Zuschüsse zu angemieteten Sportanlagen,
  • Zuschuss zur Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichen,
  • Zuschüsse zu Vereinsjubiläen,
  • Zuschüsse zur Errichtung, zum Umbau und zur Erweiterung von Sportanlagen sowie zur Durchführung größerer Unterhaltungsmaßnahmen,
  • Zuschüsse zu sonstigen Veranstaltungen und Maßnahmen,
  • Zuschuss an den Stadtsportverband Beckum e. V.

 

Die Sportförderrichtlinie steht hier als Download bereit.

Bitte beachten Sie bei der Sportförderung folgende Hinweise, Formulare und Fristen:

Bei der Beantragung von Nutzungszeiten in den städtischen Sport- und Turnhallen beziehungsweise auf den Außensportanlagen sind die hier genannten Hinweise zu beachten und das erforderliche Antragsformunlar zu verwenden.

Zur Förderung der Jugendarbeit (§ 4 der Sportförderrichtlinie) sind von den Mitgliedsvereinen des Stadtsportverbands Beckum e. V. die detaillierten jahrgangsbezogenen LSB-Bestandserhebungsdaten mit ergänzender Angabe der Anzahl der ortsansässigen beziehungsweises auswärtigen Mitglieder unter 18 Jahren bis zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen.

Bei der Beantragung eines Zuschusses zu den Betriebs- und Unterhaltungskosten für selbst unterhaltene Sportanlagen (§ 5 der Sportförderrichtlinie) ist das als Download bereitgestellte Formular zu verwenden. Der Antrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für Aufwendungen im zurückliegenden Kalenderjahr zu stellen.

Zuschussanträge zur Errichtung, zum Umbau und zur Erweiterung von Sportanlagen sowie für größere Unterhaltungsmaßnahmen (§ 10 der Sportförderrichtlinie) sind wie bisher bis zum 1. Mai zu stellen.