Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können.
Dies kann z.B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners/Lebenspartners zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung vorher telefonisch einen Tremin.


Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Unterlagen

Einkommensnachweise wie z.B.

  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
    Krankengeldbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid
  • Nachweise über Belastungen wie z.B.
  • Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung
  • Belastungen für Haus/Eigentumswohnung
  • Abrechnung EVB über Strom/Gas
  • Versicherungsbeiträge


Sonstiges wie z.B.

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher mit aktuellem Stand
  • Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
  • Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...


Bei Trennung/ Scheidung

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil
  • Urteil/ Vergleich über Unterhalt
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid  über die Gewährung von
  • Unterhaltsvorschusszahlungen