Grundsätzlich wird der Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) durch die Regelsätze bzw. durch die Regelleistungen abgedeckt. Darüber hinaus können im Einzelfall einmalige Leistungen nur in Frage kommen für

  1. die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
  2. die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (incl. Bekleidung) sowie
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Diese einmaligen Leistungen können auch Personen erhalten, die zwar nicht laufend hilfebedürftig sind, jedoch den notwendigen Bedarf an einmaligen Leistungen nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das anrechenbare Einkommen nur geringfügig den laufenden Bedarf überschreitet.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung vorab telefonisch einen Termin.


Rechtsgrundlagen allgemein

§ 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Unterlagen

Sofern Sie bereits laufende Leistungen erhalten, brauchen Sie keine weiteren Unterlagen.

Ansonsten benötigen Sie Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B.

  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
  • Arbeitslosengeldbescheid
  • Krankengeldbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Personalausweis
  • Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Abrechnung Strom/ Gas (EVB)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher Versicherungsbeiträge
  • Nachweise zur Pkw-Haltung ( Versicherungsnachweise/ Steuerbescheid )

Bei Trennung/ Scheidung

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil
  • Urteil/ Vergleich über Unterhalt, Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

Kosten

keine