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Häufige Fragen an die Ordnungsbehörde

Häufige Fragen an die Ordnungsbehörde

1. Verwahrlostes Nachbargrundstück
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus.

Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird.

So darf der Grundstückeigentümer etwa nicht jeden beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen ergeben sich, insbesondere aus umweltschutz- oder abfallrechtlichen Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack).

Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen, Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten Wäscheleinen etc., stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar.

Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls das ästhetische Empfinden des Betrachters.

Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden.

Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte des Nachbarn werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt.

Ein Einschreiten der Ordnungsbehörden ist somit in der Regel, mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes, weder möglich noch zulässig.

Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbaren Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herüber getragen werden, so besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks).

2. Lärm durch spielende Kinder
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen. Allerdings gilt von 22.00 – 06.00 Uhr die Nachtruhezeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.

3. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit stellt als solches, ohne hinzutreten weiterer Umstände, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Ein Verhalten, das lediglich unüblich oder geschmacklos ist und /oder bei Teilen der Bevölkerung Unverständnis oder Unbehagen auslöst, ist seitens der Ordnungsbehörden zu dulden, solange kein Schaden für ein Schutzgut  (z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit o.ä.) zu befürchten ist.

Der übermäßige Konsum von Alkohol gefährdet in erster Linie die Gesundheit des Trinkers. Die bloße Selbstgefährdung ist jedoch als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes von der Gesellschaft und den Ordnungsbehörden hinzunehmen. Ein Einschreiten zum Schutz des Trinkers vor sich selbst ist nicht zulässig. Der Verzehr von Alkohol wird im Gegensatz zu dem Konsum anderer Drogen in unserem Kulturkreis toleriert, in manchen Kreisen und Gegenden sogar als Ausdruck einer besonderen Lebensart geschätzt.

Lediglich die Kinder und Jugendlichen werden durch verschiedene Gesetze und Verbote (z.B. verbietet § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, den Ausschank von Alkoholika an Kinder und Jugendliche) geschützt. Da kulturhistorisch bedingt die Mehrheit der Bevölkerung dem Alkohol gegenüber grundsätzlich eher positiv eingestellt ist und der Gesetzgeber durch die „Sonderbehandlung“ des Alkohols gegenüber anderen Drogen diesem Phänomen Rechnung getragen hat, können die Ordnungsbehörden nicht quasi „durch die Hintertür“ über das Schutzgut der öffentlichen Ordnung den Verzehr von Alkohol unterbinden.

Nicht ausreichend für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist die subjektive Befürchtung, dass Bürger, Touristen und Besucher durch den Anblick der in der Öffentlichkeit trinkenden Personen einen negativen Eindruck von der Gemeinde haben könnten.

4. Grillparty in Nachbars Garten (Geruchsbelästigungen)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner oder zu anderen Zwecken in Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Andererseits ist es an warmen Sommertagen bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn auch meist geduldetes Vergnügen im Garten zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen geht nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02, Urt. v. 29.07.2002) zu weit.

Nicht besonders geschützt ist die Überempfindlichkeit einzelner Personen. Für manche Menschen mag der Geruch von gebratenem Fleisch unerträglich sein, für den „Normalbürger“, auf den bei der Betrachtung abzustellen ist, gehört das gelegentliche Grillen zur üblichen Gartennutzung.

Lärm und Geruchsbelästigungen beeinträchtigen private Rechte, die sowohl durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, als auch durch das Zivilrecht geschützt werden.

Das (exzessive) Grillen ist im Freien verboten, wenn dadurch verursachte Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn eindringen.

Dies gilt auch für den Lärm, sofern er in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen verursacht wird.

Beachten Sie hierbei auch, dass es sich bei dem Feiern im Garten um eine sozialadäquate Betätigung handelt.

5. Party in Nachbars Garten (Lärmbelästigung / Störung der Nachtruhe)
Das betroffene Rechtsgut ist hier der ungehinderte Schlaf und die ungestörte Nutzung der Wohnung und des Gartens, also des Besitzes und des Eigentums der Nachbarn. Es sind mithin ausschließlich private Rechtsgüter betroffen. Der Schutz privater Rechtsgüter ist vorrangig Aufgabe der Zivilgerichte und deren Vollstreckungsorgane. Die Ordnungsbehörde kann nur dann einschreiten, wenn entweder die privaten Rechte auch durch öffentlich- rechtliche Normen geschützt sind oder zivilrechtliche Hilfe nicht schnell genug zu erlangen ist.

Von 22.00 bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.

Bei dem Tatbestandsmerkmal „geeignet, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören“ ist zu prüfen, in welcher Intensität die Nachtruhe gestört wird.

Zu berücksichtigen sind:

- die Höhe der Lautstärke
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- die Regelmäßigkeit der Beeinträchtigung,
- der (Tages- oder Nacht-) Zeitpunkt der Lärmeinwirkung und
- die Entfernung der Wohngebäude zu der Lärmquelle.

Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive und nicht die subjektiv empfundene Lautstärke. Die Überempfindlichkeit Einzelner ist daher unbeachtlich.

Das Vorgehen hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Eine einmalige Störung der Nachtruhe mit geringer Intensität und kurzer Dauer der Beeinträchtigung erfüllt weder den Tatbestand des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz, noch die Tatbestände der Vorschriften der Länder zum Lärmschutz. Das gelegentliche Feiern gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gartengrundstücks in einem Wohngebiet. Bei einer einmaligen Feier kann es zumutbar sein, den Lärm für einige Stunden hinzunehmen.

Das Einschreiten des Fachdienstes Öffentliche Ordnung kommt dann nicht in Betracht, da die Tat- bestände des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW nicht erfüllt sind.

Wird aber der Lärm in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum verursacht und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen, kann man durchaus auf eine Verletzung des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. der Landesimmissionsschutzgesetz NRW erkennen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich hierzu aus § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NW und § 15 i.V.m. § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.

Verstöße können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden und haben ein Bußgeld zur Folge.

Die Beschwerdeführer werden gebeten, zu Beweiszwecken ein Lärmprotokoll zu führen, damit die einzelnen Zuwiderhandlungen dokumentiert sind.

6. Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer
Die bundesrechtliche Grundlage bzw. Vorgabe für die Anbringung von Hausnummern findet sich in § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch: „Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen  Vorschriften.“

Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück, mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer, zu versehen und das Schild selbst auf seine Kosten zu besorgen und anzubringen.

Ebenso schreibt § 10 ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum, die Anbringung einer Hausnummer vor: „Jedes Haus ist vom Eigentümer/ von der Eigentümerin oder Nutzungsberechtigten, auf eigene Kosten, mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer, zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.“

Verstöße gegen die Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weigert sich der Hauseigentümer oder ein Nutzungsberechtigter, eine Hausnummer an dem Gebäude anzubringen, so kann die Gemeinde Zwangsgelder verhängen und auch im Wege der Ersatzvornahme das Schild selbst oder durch Dritte anbringen lassen.

Es liegt im Interesse des Eigentümers und auch der Mieter, dass eine Hausnummer gut sichtbar vorhanden ist, so dass Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell die richtige Adresse finden können. Ebenso ist die Erkennbarkeit der Hausnummer wichtig für Post und andere Zustelldienste.

7. Ablagerungen von wildem Müll
Aufmerksame Bürger, die eine wilde Müllkippe melden wollen, können sich unmittelbar an den Fachdienst Umwelt und Grün, Frau Stöppel, Tel.: 02521 296710 wenden.

Sofern ein Verursacher beim Abladen des Mülls beobachtet wurde bzw. sich durch die Art des Mülls (Briefe mit Adressen o.ä.) der Verursacher vermutlich ermitteln lässt, wird die örtliche Ordnungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit tätig. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Recht Ordnung, Frau Karrengarn, Tel.: 02521 293202.         .

8. Sonstige Ruhestörungen
Jeden Sommer muss sich der Fachdienst Öffentliche Ordnung mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.

Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.

Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

a.)   Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten

Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) zwischen 20:00 und 7:00 Uhr und im Freien zu benutzen.

Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.

Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie für Häcksler, jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor, und für Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).

b.)   Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen

Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 7:00 Uhr im Freien benutzt werden.

Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Gastrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.

c.)   Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen

Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten:

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen zwischen 7:00 und 9:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr und zwischen 17:00 und  7:00 Uhr.
 d.)   Ausnahmen

Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr der Menschen, Umwelt oder Sachgüter“ erforderlich ist.

eachten Sie bitte, dass Verstöße gegen die Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

e.)   Tierlärm

Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.

Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.

f.)     Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden

Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, im besonderen Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.

Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22:00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen sogar schon nach 20:00 Uhr nicht mehr im Außenbereichen benutzt werden. Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22:00 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr, als nach den Umständen vermeidbar, durch Lärm beeinträchtigen.

g.)   Weitere gesetzliche Regelungen

• Von 22:00 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

• Tongeräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (insbesondere Musikinstrumente,   

Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Gebrauch dieser Geräte ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen und in öffentlichen Badeanstalten, verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

• Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.

• Tiere sind so zu halten, dass niemand, durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere  

durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästig wird.

Vermeiden Sie unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

9. Haussammlungen
Das Sammlungsgesetz von NRW wurde zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben. Grund für die Aufhebung des Sammlungsgesetzes war der „Abbau des Verwaltungsbürokratismus“. Das Sammlungsgesetz sah vor, dass alle Sammlungen im Vorfeld beim Fachdienst Recht und Ordnung zu beantragen und zu genehmigen waren. Die Genehmigungspflicht diente der Überprüfung der Seriosität der jeweiligen Sammlungen. Konsequenz der Aufhebung des Gesetzes ist, dass in NRW heute jedermann ohne Anmeldung und Genehmigungen Spenden sammeln kann. Dadurch hat sich der Verwaltungsaufwand insgesamt reduziert. Auch die Sammlungsträger werden durch die Aufhebung des Gesetzes entlastet, weil die vorherigen Genehmigungsverfahren entfallen.

Seit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes wird jedem Bürger eigenverantwortlich die Entscheidung überlassen, ob und an wen er etwas spendet.

10. Betteln in der Öffentlichkeit
Seit 1974 ist die Bettelei kein Strafbestand mehr. Das „stille“ Betteln an öffentlichen Plätzen ist nicht verboten, da es keine Gefahr darstellt.

Dagegen kann „aggressives“ Betteln in Rechtspositionen eingreifen, die durch Strafbestände geschützt sind (z.B. Schutz vor körperlicher Unversehrtheit, Schutz vor Beleidigungen, Schutz vor Nötigung). Gegen „aggressives“ Betteln kann die Polizei und der Fachdienst Recht und Ordnung zur Gefahrenabwehr vorgehen.

„Aggressives“ Betteln liegt z.B. dann vor, wenn Passanten, durch den Bettler der Weg verstellt wird oder sie durch festhalten o.ä. am Weitergehen gehindert werden.


Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte den ortsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum, sowie der Broschüre „Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten“.

Unterlagen

in der Regel keine, falls im Text nichts anderes vorgesehen ist.

Kosten

in der Regel fallen keine Gebühren an

Zuständige Organisationseinheit

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Häufige Fragen an die Ordnungsbehörde

Häufige Fragen an die Ordnungsbehörde

1. Verwahrlostes Nachbargrundstück
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus.

Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird.

So darf der Grundstückeigentümer etwa nicht jeden beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen ergeben sich, insbesondere aus umweltschutz- oder abfallrechtlichen Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack).

Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen, Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten Wäscheleinen etc., stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar.

Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls das ästhetische Empfinden des Betrachters.

Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden.

Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte des Nachbarn werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt.

Ein Einschreiten der Ordnungsbehörden ist somit in der Regel, mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes, weder möglich noch zulässig.

Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbaren Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herüber getragen werden, so besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks).

2. Lärm durch spielende Kinder
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen. Allerdings gilt von 22.00 – 06.00 Uhr die Nachtruhezeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.

3. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit stellt als solches, ohne hinzutreten weiterer Umstände, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Ein Verhalten, das lediglich unüblich oder geschmacklos ist und /oder bei Teilen der Bevölkerung Unverständnis oder Unbehagen auslöst, ist seitens der Ordnungsbehörden zu dulden, solange kein Schaden für ein Schutzgut  (z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit o.ä.) zu befürchten ist.

Der übermäßige Konsum von Alkohol gefährdet in erster Linie die Gesundheit des Trinkers. Die bloße Selbstgefährdung ist jedoch als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes von der Gesellschaft und den Ordnungsbehörden hinzunehmen. Ein Einschreiten zum Schutz des Trinkers vor sich selbst ist nicht zulässig. Der Verzehr von Alkohol wird im Gegensatz zu dem Konsum anderer Drogen in unserem Kulturkreis toleriert, in manchen Kreisen und Gegenden sogar als Ausdruck einer besonderen Lebensart geschätzt.

Lediglich die Kinder und Jugendlichen werden durch verschiedene Gesetze und Verbote (z.B. verbietet § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, den Ausschank von Alkoholika an Kinder und Jugendliche) geschützt. Da kulturhistorisch bedingt die Mehrheit der Bevölkerung dem Alkohol gegenüber grundsätzlich eher positiv eingestellt ist und der Gesetzgeber durch die „Sonderbehandlung“ des Alkohols gegenüber anderen Drogen diesem Phänomen Rechnung getragen hat, können die Ordnungsbehörden nicht quasi „durch die Hintertür“ über das Schutzgut der öffentlichen Ordnung den Verzehr von Alkohol unterbinden.

Nicht ausreichend für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist die subjektive Befürchtung, dass Bürger, Touristen und Besucher durch den Anblick der in der Öffentlichkeit trinkenden Personen einen negativen Eindruck von der Gemeinde haben könnten.

4. Grillparty in Nachbars Garten (Geruchsbelästigungen)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner oder zu anderen Zwecken in Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Andererseits ist es an warmen Sommertagen bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn auch meist geduldetes Vergnügen im Garten zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen geht nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02, Urt. v. 29.07.2002) zu weit.

Nicht besonders geschützt ist die Überempfindlichkeit einzelner Personen. Für manche Menschen mag der Geruch von gebratenem Fleisch unerträglich sein, für den „Normalbürger“, auf den bei der Betrachtung abzustellen ist, gehört das gelegentliche Grillen zur üblichen Gartennutzung.

Lärm und Geruchsbelästigungen beeinträchtigen private Rechte, die sowohl durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, als auch durch das Zivilrecht geschützt werden.

Das (exzessive) Grillen ist im Freien verboten, wenn dadurch verursachte Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn eindringen.

Dies gilt auch für den Lärm, sofern er in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen verursacht wird.

Beachten Sie hierbei auch, dass es sich bei dem Feiern im Garten um eine sozialadäquate Betätigung handelt.

5. Party in Nachbars Garten (Lärmbelästigung / Störung der Nachtruhe)
Das betroffene Rechtsgut ist hier der ungehinderte Schlaf und die ungestörte Nutzung der Wohnung und des Gartens, also des Besitzes und des Eigentums der Nachbarn. Es sind mithin ausschließlich private Rechtsgüter betroffen. Der Schutz privater Rechtsgüter ist vorrangig Aufgabe der Zivilgerichte und deren Vollstreckungsorgane. Die Ordnungsbehörde kann nur dann einschreiten, wenn entweder die privaten Rechte auch durch öffentlich- rechtliche Normen geschützt sind oder zivilrechtliche Hilfe nicht schnell genug zu erlangen ist.

Von 22.00 bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.

Bei dem Tatbestandsmerkmal „geeignet, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören“ ist zu prüfen, in welcher Intensität die Nachtruhe gestört wird.

Zu berücksichtigen sind:

- die Höhe der Lautstärke
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- die Regelmäßigkeit der Beeinträchtigung,
- der (Tages- oder Nacht-) Zeitpunkt der Lärmeinwirkung und
- die Entfernung der Wohngebäude zu der Lärmquelle.

Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive und nicht die subjektiv empfundene Lautstärke. Die Überempfindlichkeit Einzelner ist daher unbeachtlich.

Das Vorgehen hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Eine einmalige Störung der Nachtruhe mit geringer Intensität und kurzer Dauer der Beeinträchtigung erfüllt weder den Tatbestand des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz, noch die Tatbestände der Vorschriften der Länder zum Lärmschutz. Das gelegentliche Feiern gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gartengrundstücks in einem Wohngebiet. Bei einer einmaligen Feier kann es zumutbar sein, den Lärm für einige Stunden hinzunehmen.

Das Einschreiten des Fachdienstes Öffentliche Ordnung kommt dann nicht in Betracht, da die Tat- bestände des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW nicht erfüllt sind.

Wird aber der Lärm in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum verursacht und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen, kann man durchaus auf eine Verletzung des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. der Landesimmissionsschutzgesetz NRW erkennen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich hierzu aus § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NW und § 15 i.V.m. § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.

Verstöße können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden und haben ein Bußgeld zur Folge.

Die Beschwerdeführer werden gebeten, zu Beweiszwecken ein Lärmprotokoll zu führen, damit die einzelnen Zuwiderhandlungen dokumentiert sind.

6. Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer
Die bundesrechtliche Grundlage bzw. Vorgabe für die Anbringung von Hausnummern findet sich in § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch: „Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen  Vorschriften.“

Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück, mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer, zu versehen und das Schild selbst auf seine Kosten zu besorgen und anzubringen.

Ebenso schreibt § 10 ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum, die Anbringung einer Hausnummer vor: „Jedes Haus ist vom Eigentümer/ von der Eigentümerin oder Nutzungsberechtigten, auf eigene Kosten, mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer, zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.“

Verstöße gegen die Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weigert sich der Hauseigentümer oder ein Nutzungsberechtigter, eine Hausnummer an dem Gebäude anzubringen, so kann die Gemeinde Zwangsgelder verhängen und auch im Wege der Ersatzvornahme das Schild selbst oder durch Dritte anbringen lassen.

Es liegt im Interesse des Eigentümers und auch der Mieter, dass eine Hausnummer gut sichtbar vorhanden ist, so dass Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell die richtige Adresse finden können. Ebenso ist die Erkennbarkeit der Hausnummer wichtig für Post und andere Zustelldienste.

7. Ablagerungen von wildem Müll
Aufmerksame Bürger, die eine wilde Müllkippe melden wollen, können sich unmittelbar an den Fachdienst Umwelt und Grün, Frau Stöppel, Tel.: 02521 296710 wenden.

Sofern ein Verursacher beim Abladen des Mülls beobachtet wurde bzw. sich durch die Art des Mülls (Briefe mit Adressen o.ä.) der Verursacher vermutlich ermitteln lässt, wird die örtliche Ordnungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit tätig. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Recht Ordnung, Frau Karrengarn, Tel.: 02521 293202.         .

8. Sonstige Ruhestörungen
Jeden Sommer muss sich der Fachdienst Öffentliche Ordnung mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.

Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.

Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

a.)   Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten

Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) zwischen 20:00 und 7:00 Uhr und im Freien zu benutzen.

Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.

Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie für Häcksler, jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor, und für Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).

b.)   Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen

Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 7:00 Uhr im Freien benutzt werden.

Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Gastrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.

c.)   Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen

Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten:

- an Sonn- und Feiertagen

- sowie an Werktagen zwischen 7:00 und 9:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr und zwischen 17:00 und  7:00 Uhr.
 d.)   Ausnahmen

Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr der Menschen, Umwelt oder Sachgüter“ erforderlich ist.

eachten Sie bitte, dass Verstöße gegen die Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

e.)   Tierlärm

Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.

Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.

f.)     Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden

Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, im besonderen Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.

Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22:00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen sogar schon nach 20:00 Uhr nicht mehr im Außenbereichen benutzt werden. Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22:00 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr, als nach den Umständen vermeidbar, durch Lärm beeinträchtigen.

g.)   Weitere gesetzliche Regelungen

• Von 22:00 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

• Tongeräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (insbesondere Musikinstrumente,   

Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Gebrauch dieser Geräte ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen und in öffentlichen Badeanstalten, verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

• Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.

• Tiere sind so zu halten, dass niemand, durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere  

durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästig wird.

Vermeiden Sie unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

9. Haussammlungen
Das Sammlungsgesetz von NRW wurde zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben. Grund für die Aufhebung des Sammlungsgesetzes war der „Abbau des Verwaltungsbürokratismus“. Das Sammlungsgesetz sah vor, dass alle Sammlungen im Vorfeld beim Fachdienst Recht und Ordnung zu beantragen und zu genehmigen waren. Die Genehmigungspflicht diente der Überprüfung der Seriosität der jeweiligen Sammlungen. Konsequenz der Aufhebung des Gesetzes ist, dass in NRW heute jedermann ohne Anmeldung und Genehmigungen Spenden sammeln kann. Dadurch hat sich der Verwaltungsaufwand insgesamt reduziert. Auch die Sammlungsträger werden durch die Aufhebung des Gesetzes entlastet, weil die vorherigen Genehmigungsverfahren entfallen.

Seit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes wird jedem Bürger eigenverantwortlich die Entscheidung überlassen, ob und an wen er etwas spendet.

10. Betteln in der Öffentlichkeit
Seit 1974 ist die Bettelei kein Strafbestand mehr. Das „stille“ Betteln an öffentlichen Plätzen ist nicht verboten, da es keine Gefahr darstellt.

Dagegen kann „aggressives“ Betteln in Rechtspositionen eingreifen, die durch Strafbestände geschützt sind (z.B. Schutz vor körperlicher Unversehrtheit, Schutz vor Beleidigungen, Schutz vor Nötigung). Gegen „aggressives“ Betteln kann die Polizei und der Fachdienst Recht und Ordnung zur Gefahrenabwehr vorgehen.

„Aggressives“ Betteln liegt z.B. dann vor, wenn Passanten, durch den Bettler der Weg verstellt wird oder sie durch festhalten o.ä. am Weitergehen gehindert werden.


Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte den ortsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum, sowie der Broschüre „Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten“.

in der Regel keine, falls im Text nichts anderes vorgesehen ist.

in der Regel fallen keine Gebühren an

Fragenkatalog Ordnungsbehörde, Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten, Lärm, Nachbar, Geruchsbelästigung, Ruhestörung, Betteln https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1660/show
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