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Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren

Anträge auf Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren erhalten Sie im Bürgerbüro.
Eine Bescheinigung über eine der folgenden staatlichen Leistungen muss als Anlage mit zur GEZ gesandt werden:
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter/ bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kaptel des SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des 2. Buchs des SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbidungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungshilfe nach demn §§ 114, 115 Nr. 2 des 3. Buchs des SGB III oder nach dem 3. Kaptel, 3. Aberschnitt, 3 Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem 8. Buch des SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen mit dem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "BI", "GI" oder "TBI"
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Personen, denen einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist (Härtefall)
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "RF" können eine Ermäßigung beantragen
Wenn Sie im Bürgerbüro die Bescheinigung vorlegen, sendet das Bürgerbüro Ihren Antrag einschließlich Bescheinigung an die GEZ.

Unterlagen

  • Aktueller Bewilligungsbescheid über eine der vorgenannten Hilfen und eventl. eine Kopie davon

Zuständige Organisationseinheiten

Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren Anträge auf Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren erhalten Sie im Bürgerbüro.
Eine Bescheinigung über eine der folgenden staatlichen Leistungen muss als Anlage mit zur GEZ gesandt werden:
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter/ bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kaptel des SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des 2. Buchs des SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbidungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungshilfe nach demn §§ 114, 115 Nr. 2 des 3. Buchs des SGB III oder nach dem 3. Kaptel, 3. Aberschnitt, 3 Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem 8. Buch des SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen mit dem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "BI", "GI" oder "TBI"
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Personen, denen einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist (Härtefall)
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "RF" können eine Ermäßigung beantragen
Wenn Sie im Bürgerbüro die Bescheinigung vorlegen, sendet das Bürgerbüro Ihren Antrag einschließlich Bescheinigung an die GEZ.
  • Aktueller Bewilligungsbescheid über eine der vorgenannten Hilfen und eventl. eine Kopie davon
GEZ-Befreiung https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1618/show
Fachdienst Bürgerbüro Beckum - Standort Beckum
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-3333
Fax 02521 2955-3399
Fachdienst Bürgerbüro Neubeckum - Standort Neubeckum
Hauptstraße 52 59269 Beckum
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Fax 02521 29-553399