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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel Körperpflege, Anziehen und Essen Hilfe benötigen.
Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei ihrer Pflegekasse (= Krankenkasse).
Ist jemand nicht pflegeversichert oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht.
Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken, also die ambulante Pflege. Leistungen der ambulanten Pflege sind insbesondere Pflegegeld oder Pflegebeihilfen Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn) Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst Kostenübernahmen für Pflegehilfsmittel.
Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für Tages- bzw. Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Für ein persönliches Beratungsgespräch und zur Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Unterlagen

Sofern Sie bereits laufende Leistungen erhalten, brauchen Sie keine weiteren Unterlagen.

Ansonsten benötigen Sie Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B.

  • Ablehnungsbescheid der Pflegekasse,
  • Pflegegutachten der Pflegekasse (soweit vorhanden) 
  • Ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung (soweit vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommens-/Lohnsteuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Abrechnung Strom, Gas
  • Nachweis über Arbeitslosmeldung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher
  • Nachweise über Versicherungsbeiträge
  • Sozialversicherungsausweis
  • Lohnsteuerkarte
  • Unterlagen zur Haltung eines PKW (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)

Bei Trennung/Scheidung zusätzlich:

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil Urteil/Vergleich über Unterhalt sowie Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel Körperpflege, Anziehen und Essen Hilfe benötigen.
Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei ihrer Pflegekasse (= Krankenkasse).
Ist jemand nicht pflegeversichert oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht.
Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken, also die ambulante Pflege. Leistungen der ambulanten Pflege sind insbesondere Pflegegeld oder Pflegebeihilfen Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn) Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst Kostenübernahmen für Pflegehilfsmittel.
Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für Tages- bzw. Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Für ein persönliches Beratungsgespräch und zur Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sofern Sie bereits laufende Leistungen erhalten, brauchen Sie keine weiteren Unterlagen.

Ansonsten benötigen Sie Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B.

  • Ablehnungsbescheid der Pflegekasse,
  • Pflegegutachten der Pflegekasse (soweit vorhanden) 
  • Ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung (soweit vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommens-/Lohnsteuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Abrechnung Strom, Gas
  • Nachweis über Arbeitslosmeldung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher
  • Nachweise über Versicherungsbeiträge
  • Sozialversicherungsausweis
  • Lohnsteuerkarte
  • Unterlagen zur Haltung eines PKW (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)

Bei Trennung/Scheidung zusätzlich:

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil Urteil/Vergleich über Unterhalt sowie Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

keine

Pflege https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1241/show
Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5001
Fax 02521 2955-5001

Frau

Baecker

18 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

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baecker@beckum.de

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