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Erklärung § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) verpflichtet die Mitglieder in Gremien der STADT BECKUM, schriftlich Auskunft über bestimmte Tätigkeiten und Mitgliedschaften zu geben.

Die Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Gremien der STADT BECKUM sind danach verpflichtet, dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Veröffentlichung gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Rat der STADT BECKUM hat festgelegt, dass die geforderten Erklärungen aller kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf der städtischen Homepage im  BÜRGERINFOPORTAL veröffentlicht werden.
Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei der oder dem Meldepflichtigen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen

Unterlagen

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Erklärung § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) verpflichtet die Mitglieder in Gremien der STADT BECKUM, schriftlich Auskunft über bestimmte Tätigkeiten und Mitgliedschaften zu geben.

Die Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Gremien der STADT BECKUM sind danach verpflichtet, dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Veröffentlichung gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Rat der STADT BECKUM hat festgelegt, dass die geforderten Erklärungen aller kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf der städtischen Homepage im  BÜRGERINFOPORTAL veröffentlicht werden.
Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei der oder dem Meldepflichtigen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen

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Korruptionsbekämpung https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1233/show