Hilfe für Gehörlose
Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
Für die Gewährung von Leistungen für gehörlose Menschen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zuständig.
LWL | Gehörlosengeld - LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge erhalten Sie bei den Ansprechpartnern. Die Anträge können dann direkt an die zuständige Stelle des LWL weitergeleitet werden.
Vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Unterlagen
Mit dem Antrag auf Gehörlosengeld muss eine HNO-ärztliche Bescheinigung eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Kosten
keine