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Schwerbehindertenparkausweis

Für schwerbehinderte Personen werden in der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen gemacht, nach denen diese Ihren PKW erleichtert parken können.
Es wird zwischen zwei Arten von Schwerbehindertenparkausweisen unterschieden.


EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis)

Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Parkausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.

  • Der blaue Parkausweis wird sofort im Bürgerbüro ausgestellt.

 

Wer kann den blauen Parkausweis beantragen?

  • Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“)

  • Blinde Personen (Merkzeichen „BL“)

  • Schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme), wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.

Was ist mit dem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte Personen erlaubt?

  • Das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).

  • Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.

  • Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).

  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder Zeichen „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.

  • Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.

  • Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

  • Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.

  • Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

 

Achtung: Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen. Wenn nicht an anders erwähnt, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden!





Parkerleichterungen für besondere Personengruppen (orangener Parkausweis)

Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten (orangener Parkausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. 



Hinweis:

  • Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.
  • Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen!
  • Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
  • Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen. Nur den Schwerbehindertenausweis auslegen ist nicht ausreichend.
  • Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis oder einen anderen Bescheid der Kreisverwaltung Warendorf
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Lichtbild
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

Fristen

Die Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis darf jedoch nur für maximal 5 Jahre ausgestellt werden.

Kosten

Gebührenfrei

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Schwerbehindertenparkausweis

EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis)

Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Parkausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.

  • Der blaue Parkausweis wird sofort im Bürgerbüro ausgestellt.

 

Wer kann den blauen Parkausweis beantragen?

  • Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“)

  • Blinde Personen (Merkzeichen „BL“)

  • Schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme), wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.

Was ist mit dem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte Personen erlaubt?

  • Das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).

  • Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.

  • Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).

  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder Zeichen „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.

  • Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.

  • Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

  • Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.

  • Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

 

Achtung: Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen. Wenn nicht an anders erwähnt, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden!





Parkerleichterungen für besondere Personengruppen (orangener Parkausweis)

Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten (orangener Parkausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. 



Hinweis:

  • Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.
  • Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen!
  • Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
  • Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen. Nur den Schwerbehindertenausweis auslegen ist nicht ausreichend.
  • Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.
  • Schwerbehindertenausweis oder einen anderen Bescheid der Kreisverwaltung Warendorf
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Lichtbild
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

Gebührenfrei

Parkerleichterung für Schwerbehinderte https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1662/show
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