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Beglaubigungen

Beglaubigungen von Unterschriften und Urkunden (außer Personenstandsurkunden)
Eine amtliche Beglaubigung von Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammt oder für eine Behörde benötigt wird, außer es bestehen Beglaubigungsverbote. Beglaubigt werden nur die Kopien der Urkunden. Bei ausländischen Urkunden muss eine der Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Dolmetschers vorgelegt werden, die Übersetzung und die Urkunde müssen zusammengehörig sein und das Original muss vorgelegt werden. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht die Urkunde selbst.


Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke sollten von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Bürgerbüro anfertigen lassen. Mitgebrachte Kopien sollten möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Das Bürgerbüro darf nicht alle Dokumente beglaubigen (zum Beispiel keine Personenstandsurkunden und auch keine einlaminierten Dokumente).
Unterschriften auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen dürfen ebenfalls nicht durch das Bürgerbüro beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Betreuungsstelle des Kreises Warendorf.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Bürgerbüro nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel:

  • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
  • bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
  • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare),
  • Abschriften aus amtlichen Registern,
  • Testamente,
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten,
  • Gerichtsurteile,
  • eidesstattliche Versicherungen,
  • Generalvollmachten,
  • Schriftstücke die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden.

Unterlagen

  • Originale Dokumente
  • ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)

Kosten

  • Gebühr für die Beglaubigung eines Dokuments 4,-- €
  • ermäßigte Gebühr für die Beglaubigung eines Dokuments 2,-- € (z. Bsp. Schüler & Studenten)
  • Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift 3,-- €

Zuständige Organisationseinheiten

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Unterschriften und Urkunden (außer Personenstandsurkunden)
Eine amtliche Beglaubigung von Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammt oder für eine Behörde benötigt wird, außer es bestehen Beglaubigungsverbote. Beglaubigt werden nur die Kopien der Urkunden. Bei ausländischen Urkunden muss eine der Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Dolmetschers vorgelegt werden, die Übersetzung und die Urkunde müssen zusammengehörig sein und das Original muss vorgelegt werden. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht die Urkunde selbst.


Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke sollten von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Bürgerbüro anfertigen lassen. Mitgebrachte Kopien sollten möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Das Bürgerbüro darf nicht alle Dokumente beglaubigen (zum Beispiel keine Personenstandsurkunden und auch keine einlaminierten Dokumente).
Unterschriften auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen dürfen ebenfalls nicht durch das Bürgerbüro beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Betreuungsstelle des Kreises Warendorf.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Bürgerbüro nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel:

  • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
  • bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
  • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare),
  • Abschriften aus amtlichen Registern,
  • Testamente,
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten,
  • Gerichtsurteile,
  • eidesstattliche Versicherungen,
  • Generalvollmachten,
  • Schriftstücke die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden.
  • Originale Dokumente
  • ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
  • Gebühr für die Beglaubigung eines Dokuments 4,-- €
  • ermäßigte Gebühr für die Beglaubigung eines Dokuments 2,-- € (z. Bsp. Schüler & Studenten)
  • Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift 3,-- €
Dokumente beglaubigen, Kopien beglaubigen https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1539/show
Fachdienst Bürgerbüro Beckum - Standort Beckum
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-3333
Fax 02521 2955-3333
Fachdienst Bürgerbüro Neubeckum - Standort Neubeckum
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