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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Sie unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der "normalen" Sozialhilfe, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden es sei denn diese verfügen über ein jährliches Einkommen mehr als 100.000 €. Dann besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartner von 10.000 €.

Wer hat keinen Anspruch?
Personen, wo das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kind bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
ausländische Staatsangehörige, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst:
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen im Haushalt anteilig)
ggfs. anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
ggfs. einen Mehrbedarf, z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" einen Mehrbedarf oder Alleinerziehenden.
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung telefonisch vorab einen Termin.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –

Unterlagen

Einkommensnachweise

  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
  • Krankengeldbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid

Nachweise über Belastungen

  • Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung
  • Belastungen für Haus/Eigentumswohnung
  • Abrechnung über Strom/Gas
  • Versicherungsbeiträge

Sonstiges

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher mit aktuellem Stand
  • Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
  • Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...

Bei Trennung/ Scheidung

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil Urteil/ Vergleich über Unterhalt
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Sie unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der "normalen" Sozialhilfe, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden es sei denn diese verfügen über ein jährliches Einkommen mehr als 100.000 €. Dann besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartner von 10.000 €.

Wer hat keinen Anspruch?
Personen, wo das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kind bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
ausländische Staatsangehörige, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst:
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen im Haushalt anteilig)
ggfs. anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
ggfs. einen Mehrbedarf, z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" einen Mehrbedarf oder Alleinerziehenden.
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung telefonisch vorab einen Termin.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –

Einkommensnachweise

  • Rentenbescheid
  • Lohnbescheinigung
  • Krankengeldbescheinigung
  • Wohngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid

Nachweise über Belastungen

  • Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung
  • Belastungen für Haus/Eigentumswohnung
  • Abrechnung über Strom/Gas
  • Versicherungsbeiträge

Sonstiges

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher mit aktuellem Stand
  • Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
  • Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...

Bei Trennung/ Scheidung

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil Urteil/ Vergleich über Unterhalt
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

keine

Grundsicherung, Erwerbsminderung, Lebensunterhalt, SGB XII https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1245/show
Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5001
Fax 02521 2955-5001

Frau

Wegge

17 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5002
wegge.k@beckum.de

Frau

Baecker

18 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5003
baecker@beckum.de

Frau

Holze

16 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5004
holze@beckum.de

Frau

Mlottek

19 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5005
mlottek@beckum.de

Frau

Heumann

12 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5006
heumann@beckum.de