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Beistandschaft

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Zu den Aufgaben der Beistandschaft gehören unter anderen die

  • Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes
  • Beratung von Kindesmüttern und -vätern in den rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung
  • Berechnung und Beurkundung des Unterhaltsanspruches des Kindes
  • gerichtliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches für minderjährige Kinder

Die Einrichtung der Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos. Sie beginnt mit dem Zugang eines schriftlichen Antrages beim Jugendamt.
Die Einrichtung der Beistandschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht dadurch nicht.
Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Beistandschaft

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Zu den Aufgaben der Beistandschaft gehören unter anderen die

  • Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes
  • Beratung von Kindesmüttern und -vätern in den rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung
  • Berechnung und Beurkundung des Unterhaltsanspruches des Kindes
  • gerichtliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches für minderjährige Kinder

Die Einrichtung der Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos. Sie beginnt mit dem Zugang eines schriftlichen Antrages beim Jugendamt.
Die Einrichtung der Beistandschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht dadurch nicht.
Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

keine

https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1226/show
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5101
Fax 02521 2955-5101

Frau

Birgit

Aufenvenne

112 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. Obergeschoss)

02521 29-5106
aufenvenne@beckum.de

Frau

Ursula

Westermann

111 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. OG)

02521 29-5107
westermann@beckum.de