BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Kindertagesbetreuung

Die Stadt Beckum ist bestrebt Familien mit Kindern durch eine ausreichende Anzahl von Plätzen in Kindertagesbetreuung zu fördern. 
Neben den 24 Tageseinrichtungen für Kinder gibt es Kindertagespflegegruppen und zahlreiche Kindertagespflegepersonen.
Die Suche nach einer Kindertagesbetreuung ist für Eltern nicht ganz einfach. Gleichzeitig stellt die Versorgung mit ausreichenden Plätzen in Kindertagesbetreuung auch für die Stadt Beckum eine  große Herausforderung dar. Um das Verfahren für alle Beteiligten möglichst zu erleichtern, hat die Stadt Beckum gemeinsam mit den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Beckum ein einheitliches Vormerkungsverfahren entwickelt. Rechtsgrundlage für dieses Vormerkungsverfahren ist § 5 Kinderbildungsgesetz.

Umfang des Betreuungsanspruchs
Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesbetreuung. Kinder unter 3 Jahren können in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gefördert werden. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Bis zu einer Betreuungsdauer von wöchentlich maximal 35 Betreuungsstunden wird der Bedarf grundsätzlich als gegeben angenommen und nicht weiter geprüft.

Bei Berufstätigkeit oder Ausbildung beider Elternteile oder von Alleinerziehenden, beziehungsweise deren bevorstehende Aufnahme, einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II oder bei besonderen häuslichen oder familiären Gründen, können darüber hinausgehende Betreuungs-zeiten bis zu einem Umfang von 45 Wochenstunden als Bedarf anerkannt werden. Hier ist wie folgt zu verfahren:

Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung“
Der Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist schriftlich zu begründen und durch einen Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung ggf. beider Elternteile zu belegen.

Betreuungsgrund „häusliche und/oder familiäre Entlastung“

Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist der Bedarf schriftlich und durch eine Bescheinigung, zum Beispiel des Hausarztes, zu begründen.
Für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr gelten die genannten Bedingungen für jede Form der Betreuung.

Bei besonderem Bedarf kann ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Hier darf die Wochenbetreuungszeit von insgesamt 45 Stunden jedoch nicht überschritten werden.

Der Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung der Stadt Beckum entscheidet, in welchen Fällen die erhöhte Betreuung oder die Betreuung von Kindern unter einem Jahr für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist.

Kindertageseinrichtungen

Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreut werden soll, ist Folgendes zu tun:

Bestimmen Sie Ihren individuellen Betreuungsbedarf.
In Kindertageseinrichtungen können Sie Ihr Kind mit bis zu 25, 35 oder – unter den oben genannten Voraussetzungen – 45 Wochenstunden betreuen lassen.
Die Betreuungsdauer müssen Sie bei der Vormerkung festlegen. Ein nachträglicher Wechsel ist im laufenden Betreuungsjahr (1. August bis 31. Juli) bei entsprechender Begründung möglich.

Informieren Sie sich im Kita-Navigator über die vorhandenen Angebote.

Merken Sie Ihr Kind im Kita-Navigator in bis zu fünf Kindertageseinrichtungen vor.
Ihre Wünsche werden im Bedarfsplanungsverfahren möglichst berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie – voraussichtlich Anfang Mai durch die jeweilige Kindertageseinrichtung – eine schriftliche Mitteilung darüber, ob Ihr Kind zum 1. August in der Kindertageseinrichtung betreut werden kann.

Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Kindertagesbetreuung. Sie richtet sich insbesondere an Kinder in den ersten 3 Lebensjahren. Es wird eine qualifizierte Kindertagespflegeperson (Tagesmutter/-vater) vermittelt, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut.
Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf auch in Ergänzung zur Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden.
Neben der Betreuung im Haushalt einer Kindertagespflegeperson gibt es in Beckum 10 Kindertagespflegegruppen. Hier werden bis zu 9 Kinder unter 3 Jahren von bis zu 3  Kindertagespflegepersonen in dafür hergerichteten Räumen betreut.

Wenn Sie Ihr Kind eine Kindertagespflege besuchen soll, ist Folgendes zu tun:

Bestimmen Sie Ihren individuellen Betreuungsbedarf.
Bei der Kindertagespflege können Sie zwischen Betreuungsdauern von 10 bis 35 Wochenstunden in Schritten von 2,5 Wochenstunden wählen. Wie bei den Kindertageseinrichtungen ist auch hier – unter den oben genannten Voraussetzungen – eine Betreuung von bis zu 45 Wochenstunden möglich.

Informieren Sie sich über die vorhandenen Angebote,
unter:

Die Vermittlung einer privaten Kindertagespflegeperson erfolgt durch die Fachberatung Kindertagespflege, Frau Clarissa Nordhues, Tel.-Nr. 02521/824490130.


Ortsrecht

Elternbeitragssatzung
Satzung zur Finanzierung der Kindertagespflege


Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur frühen Bildung und  Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Kosten

An den Kosten der Kindertagesbetreuung müssen sich die Eltern oder Personensorgeberechtigten nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten mit einem monatlichen öffentlich-rechtlichen Beitrag beteiligen. Die Informationen zu diesem Elternbeitrag finden Sie hier.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Kindertagesbetreuung

Die Stadt Beckum ist bestrebt Familien mit Kindern durch eine ausreichende Anzahl von Plätzen in Kindertagesbetreuung zu fördern. 
Neben den 24 Tageseinrichtungen für Kinder gibt es Kindertagespflegegruppen und zahlreiche Kindertagespflegepersonen.
Die Suche nach einer Kindertagesbetreuung ist für Eltern nicht ganz einfach. Gleichzeitig stellt die Versorgung mit ausreichenden Plätzen in Kindertagesbetreuung auch für die Stadt Beckum eine  große Herausforderung dar. Um das Verfahren für alle Beteiligten möglichst zu erleichtern, hat die Stadt Beckum gemeinsam mit den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Beckum ein einheitliches Vormerkungsverfahren entwickelt. Rechtsgrundlage für dieses Vormerkungsverfahren ist § 5 Kinderbildungsgesetz.

Umfang des Betreuungsanspruchs
Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesbetreuung. Kinder unter 3 Jahren können in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gefördert werden. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Bis zu einer Betreuungsdauer von wöchentlich maximal 35 Betreuungsstunden wird der Bedarf grundsätzlich als gegeben angenommen und nicht weiter geprüft.

Bei Berufstätigkeit oder Ausbildung beider Elternteile oder von Alleinerziehenden, beziehungsweise deren bevorstehende Aufnahme, einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II oder bei besonderen häuslichen oder familiären Gründen, können darüber hinausgehende Betreuungs-zeiten bis zu einem Umfang von 45 Wochenstunden als Bedarf anerkannt werden. Hier ist wie folgt zu verfahren:

Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung“
Der Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist schriftlich zu begründen und durch einen Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung ggf. beider Elternteile zu belegen.

Betreuungsgrund „häusliche und/oder familiäre Entlastung“

Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist der Bedarf schriftlich und durch eine Bescheinigung, zum Beispiel des Hausarztes, zu begründen.
Für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr gelten die genannten Bedingungen für jede Form der Betreuung.

Bei besonderem Bedarf kann ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Hier darf die Wochenbetreuungszeit von insgesamt 45 Stunden jedoch nicht überschritten werden.

Der Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung der Stadt Beckum entscheidet, in welchen Fällen die erhöhte Betreuung oder die Betreuung von Kindern unter einem Jahr für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist.

Kindertageseinrichtungen

Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreut werden soll, ist Folgendes zu tun:

Bestimmen Sie Ihren individuellen Betreuungsbedarf.
In Kindertageseinrichtungen können Sie Ihr Kind mit bis zu 25, 35 oder – unter den oben genannten Voraussetzungen – 45 Wochenstunden betreuen lassen.
Die Betreuungsdauer müssen Sie bei der Vormerkung festlegen. Ein nachträglicher Wechsel ist im laufenden Betreuungsjahr (1. August bis 31. Juli) bei entsprechender Begründung möglich.

Informieren Sie sich im Kita-Navigator über die vorhandenen Angebote.

Merken Sie Ihr Kind im Kita-Navigator in bis zu fünf Kindertageseinrichtungen vor.
Ihre Wünsche werden im Bedarfsplanungsverfahren möglichst berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie – voraussichtlich Anfang Mai durch die jeweilige Kindertageseinrichtung – eine schriftliche Mitteilung darüber, ob Ihr Kind zum 1. August in der Kindertageseinrichtung betreut werden kann.

Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Kindertagesbetreuung. Sie richtet sich insbesondere an Kinder in den ersten 3 Lebensjahren. Es wird eine qualifizierte Kindertagespflegeperson (Tagesmutter/-vater) vermittelt, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut.
Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf auch in Ergänzung zur Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden.
Neben der Betreuung im Haushalt einer Kindertagespflegeperson gibt es in Beckum 10 Kindertagespflegegruppen. Hier werden bis zu 9 Kinder unter 3 Jahren von bis zu 3  Kindertagespflegepersonen in dafür hergerichteten Räumen betreut.

Wenn Sie Ihr Kind eine Kindertagespflege besuchen soll, ist Folgendes zu tun:

Bestimmen Sie Ihren individuellen Betreuungsbedarf.
Bei der Kindertagespflege können Sie zwischen Betreuungsdauern von 10 bis 35 Wochenstunden in Schritten von 2,5 Wochenstunden wählen. Wie bei den Kindertageseinrichtungen ist auch hier – unter den oben genannten Voraussetzungen – eine Betreuung von bis zu 45 Wochenstunden möglich.

Informieren Sie sich über die vorhandenen Angebote,
unter:

Die Vermittlung einer privaten Kindertagespflegeperson erfolgt durch die Fachberatung Kindertagespflege, Frau Clarissa Nordhues, Tel.-Nr. 02521/824490130.


Ortsrecht

Elternbeitragssatzung
Satzung zur Finanzierung der Kindertagespflege


Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur frühen Bildung und  Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

An den Kosten der Kindertagesbetreuung müssen sich die Eltern oder Personensorgeberechtigten nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten mit einem monatlichen öffentlich-rechtlichen Beitrag beteiligen. Die Informationen zu diesem Elternbeitrag finden Sie hier.

Bedarfsanzeige Kindertagesbetreuung, Kindergartenplatz, Anmeldung Kindergarten https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1219/show
Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Nordwall 2 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5201
Fax 02521 2955-5201

Frau

Milena

Strunck

5 Verwaltungsgebäude Nordwall 2, (1. Obergeschoss)

02521 29-5204
strunck@beckum.de

Frau

Patricia

Wenning

1 Verwaltungsgebäude Nordwall 2, (1. Obergeschoss)

02521 29-5203
wenning@beckum.de

Herr

Bernd

Matuszek

Fachdienstleitung

6 Verwaltungsgebäude Nordwall 2, (1. Obergeschoss)

02521 29-5201
matuszek@beckum.de