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Pflegekinderdienst

Der Pflegekinderdienst vermittelt Kinder, die aus verschieden Gründen nicht mehr in ihrem Elternhaus leben können, in geeignete Pflegefamilien. Der Aufenthalt kann dauerhaft oder zeitlich beschränkt sein. Das Pflegeverhältnis endet in der Regel mit der  Volljährigkeit  des Kindes kann aber auch über die hinaus fortgeführt werden.
Der Pflegekinderdienst bleibt während der gesamten Pflegezeit Ansprechpartner für das Pflegekind und seine Pflegeeltern.
Für die Dauer der Pflegezeit wird ein in Altersstufen gestaffeltes, Pflegegeld gezahlt. Hinzu kommen verschiedene Beihilfen für die Einschulung, Ferien/Schulfahrten Konfirmation, Kommunion etc.
Familien, Ehepaare oder Einzelpersonen können sich als Pflegepersonen bewerben.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse werden durch Gespräche und Hausbesuche geprüft. Bei Eignung kann dann eine Vermittlung erfolgen.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterlagen

Bewerberbogen,
polizeiliches Führungszeugnis,
ärztliche Atteste,
Lebenslauf,
Verdienstbescheinigung,
Familienfoto

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Pflegekinderdienst Der Pflegekinderdienst vermittelt Kinder, die aus verschieden Gründen nicht mehr in ihrem Elternhaus leben können, in geeignete Pflegefamilien. Der Aufenthalt kann dauerhaft oder zeitlich beschränkt sein. Das Pflegeverhältnis endet in der Regel mit der  Volljährigkeit  des Kindes kann aber auch über die hinaus fortgeführt werden.
Der Pflegekinderdienst bleibt während der gesamten Pflegezeit Ansprechpartner für das Pflegekind und seine Pflegeeltern.
Für die Dauer der Pflegezeit wird ein in Altersstufen gestaffeltes, Pflegegeld gezahlt. Hinzu kommen verschiedene Beihilfen für die Einschulung, Ferien/Schulfahrten Konfirmation, Kommunion etc.
Familien, Ehepaare oder Einzelpersonen können sich als Pflegepersonen bewerben.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse werden durch Gespräche und Hausbesuche geprüft. Bei Eignung kann dann eine Vermittlung erfolgen.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bewerberbogen,
polizeiliches Führungszeugnis,
ärztliche Atteste,
Lebenslauf,
Verdienstbescheinigung,
Familienfoto
keine https://serviceportal.beckum.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1208/show
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5101
Fax 02521 2955-5101

Frau

Heike

Denner

111 (Rathaus Neubeckum, Hauptstraße 52, 1. OG)

02521 29-5159
denner@beckum.de

Frau

Inga

Meys

110 (Rathaus Neubeckum, 1. Obergeschoss)

02521 29-5164
meys@beckum.de