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Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein Angebot für Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis 21 Jahren. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 18) oder Heranwachsende (18 bis 21) eine Straftat begangen haben. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Persönlichkeit des jungen Menschen und nicht der Strafgedanke. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat eine neutrale Beurteilungsfunktion. Sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamts.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist im Rahmen sozialer Gruppenarbeit auch an Schulen aktiv und bietet Gespräche und Maßnahmen an. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Kinder und Jugendliche.
Rechtsgrundlagen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46
59269 Beckum
E-Mail: kinder-undjugendhilfe@beckum.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Tim Linnemann
Tel: 02521 29-5158
E-Mail: linnemann@beckum.de
- Frau Frauke Schaberg
Tel: 02521 29-5157
E-Mail: schaberg@beckum.de
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist im Rahmen sozialer Gruppenarbeit auch an Schulen aktiv und bietet Gespräche und Maßnahmen an. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Kinder und Jugendliche.
keine
Jugendgerichtshilfe, JGH, Jugendstrafe, Strafe; Strafverfahren, Straftat, straffällig, Prävention https://serviceportal.beckum.de:443/mitarbeiter/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24630/showHerr
Tim
Linnemann
107 (Rathaus Neubeckum, Hauptstraße 52, 1. OG)
Frau
Frauke
Schaberg
108 (Rathaus Neubeckum, Hauptstraße 52, 1. OG)