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Sorgeerklärung
Nicht miteinenander verheiratete Eltern eines Kindes können beim Sozial- und Jugendamt eine Erklärung über das gemeinsame elterliche Sorgerecht (=Sorgererklärung) abgeben. Das Sozial- und Jugendamt berät Kindesmütter und –väter in den rechtlichen Fragen zu dieser Sorgeerklärung. Ebenso werden auf Antrag Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46
59269 Beckum
E-Mail: kinder-undjugendhilfe@beckum.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Birgit Aufenvenne
Tel: 02521 29-5106
E-Mail: aufenvenne@beckum.de
- Frau Ursula Westermann
Tel: 02521 29-5107
E-Mail: westermann@beckum.de
Nicht miteinenander verheiratete Eltern eines Kindes können beim Sozial- und Jugendamt eine Erklärung über das gemeinsame elterliche Sorgerecht (=Sorgererklärung) abgeben. Das Sozial- und Jugendamt berät Kindesmütter und –väter in den rechtlichen Fragen zu dieser Sorgeerklärung. Ebenso werden auf Antrag Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt.
keine
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge über ein nichteheliches Kind https://serviceportal.beckum.de:443/mitarbeiter/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1231/showFrau
Birgit
Aufenvenne
112 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. Obergeschoss)
Frau
Ursula
Westermann
111 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. OG)