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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Allein erziehende Elternteile, die für ihr Kind nicht die zustehenden Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Unterhaltsvorschussleistungen beim Fachdienst Soziale Dienste beantragen.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr bzw. das 15. Lebensjahr vollendet, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.
Rechtsgrundlagen allgemein
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dazu ergangene Richtlinien
Unterlagen
- Personalausweis
- bei ausländischen Antragstellern ggfl. Aufenthaltserlaubnis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellung
- Unterhaltstitel (z.B. Urteil oder Urkunde)
- Einkommensnachweise z.B. über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
- anwaltlicher Schriftverkehr bezüglich der Scheidung und/oder des Unterhaltes
- Scheidungsurteil
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 46
59269 Beckum
E-Mail: may-neitemann@beckum.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Martina Splietker
Tel: 02521 29-5011
E-Mail: splietker@beckum.de
Buchstaben A bis F
- Frau Barbara Kuhlmann
Tel: 02521 29-5012
E-Mail: kuhlmann@beckum.de
Buchstaben G bis M
- Frau Exner
Tel: 02521 29-5013
E-Mail: exner@beckum.de
Buchstaben N bis Z
Allein erziehende Elternteile, die für ihr Kind nicht die zustehenden Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Unterhaltsvorschussleistungen beim Fachdienst Soziale Dienste beantragen.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr bzw. das 15. Lebensjahr vollendet, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.
Rechtsgrundlagen allgemein
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dazu ergangene Richtlinien
- Personalausweis
- bei ausländischen Antragstellern ggfl. Aufenthaltserlaubnis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellung
- Unterhaltstitel (z.B. Urteil oder Urkunde)
- Einkommensnachweise z.B. über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
- anwaltlicher Schriftverkehr bezüglich der Scheidung und/oder des Unterhaltes
- Scheidungsurteil
keine
Unterhaltsvorschusss UVG https://serviceportal.beckum.de:443/mitarbeiter/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1207/showFrau
Martina
Splietker
9 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)
Frau
Barbara
Kuhlmann
Frau
Exner
9 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)