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Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein Angebot für Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis 21 Jahren. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 18) oder Heranwachsende (18 bis 21) eine Straftat begangen haben. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Persönlichkeit des jungen Menschen und nicht der Strafgedanke. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat eine neutrale Beurteilungsfunktion. Sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamts.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist im Rahmen sozialer Gruppenarbeit auch an Schulen aktiv und bietet Gespräche und Maßnahmen an. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Familie.

Rechtsgrundlagen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist im Rahmen sozialer Gruppenarbeit auch an Schulen aktiv und bietet Gespräche und Maßnahmen an. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Familie.

keine

Jugendgerichtshilfe, JGH, Jugendstrafe, Strafe; Strafverfahren, Straftat, straffällig, Prävention https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24630/show
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5101
Fax 02521 2955-5101

Herr

Tim

Linnemann

107 (Rathaus Neubeckum, Hauptstraße 52, 1. OG)

02521 29-5158
linnemann@beckum.de

Frau

Frauke

Schaberg

108 (Rathaus Neubeckum, Hauptstraße 52, 1. OG)

02521 29-5157
schaberg@beckum.de