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Löschungsbewilligungen
Löschung von Rechten Dritter aus städtischen Grundbüchern oder die Löschung städtischer Rechte aus Grundbüchern Dritter.
In bestimmten Fällen sichert sich sich die Stadt Beckum im Grundbuch Dritter ab. Dies geschieht z.B. bei Verlegung städtischer Abwasserleitungen, die durch private Grundstücke führen oder bei der Vergabe städtischer Darlehen an Dritte. Auch Bauverpflichtungen, z.B. bei Kauf eines städtischen Grundstückes, werden in Form einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch des Käufers abgesichert.
Im umgekehrten Fall kann es sein, dass Leitungen durch städtische Grundstücke führen. Die Eigentümer, z.B. die Energieversorger, sichern Ihre Leitungen im entsprechenden städtischen Grundbuch ab.
Jede Löschung eines Rechts aus einem Grundbuch bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Beckum. Hierfür ist es erforderlich, eine Löschungsbewilligung auszustellen.
In bestimmten Fällen sichert sich sich die Stadt Beckum im Grundbuch Dritter ab. Dies geschieht z.B. bei Verlegung städtischer Abwasserleitungen, die durch private Grundstücke führen oder bei der Vergabe städtischer Darlehen an Dritte. Auch Bauverpflichtungen, z.B. bei Kauf eines städtischen Grundstückes, werden in Form einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch des Käufers abgesichert.
Im umgekehrten Fall kann es sein, dass Leitungen durch städtische Grundstücke führen. Die Eigentümer, z.B. die Energieversorger, sichern Ihre Leitungen im entsprechenden städtischen Grundbuch ab.
Jede Löschung eines Rechts aus einem Grundbuch bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Beckum. Hierfür ist es erforderlich, eine Löschungsbewilligung auszustellen.
Ortsrecht
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 17.12.2008Kosten
Für das Ausstellen einer Löschungsbewilligung wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Weststraße 46
59269 Beckum
E-Mail: waldmueller@beckum.de
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In bestimmten Fällen sichert sich sich die Stadt Beckum im Grundbuch Dritter ab. Dies geschieht z.B. bei Verlegung städtischer Abwasserleitungen, die durch private Grundstücke führen oder bei der Vergabe städtischer Darlehen an Dritte. Auch Bauverpflichtungen, z.B. bei Kauf eines städtischen Grundstückes, werden in Form einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch des Käufers abgesichert.
Im umgekehrten Fall kann es sein, dass Leitungen durch städtische Grundstücke führen. Die Eigentümer, z.B. die Energieversorger, sichern Ihre Leitungen im entsprechenden städtischen Grundbuch ab.
Jede Löschung eines Rechts aus einem Grundbuch bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Beckum. Hierfür ist es erforderlich, eine Löschungsbewilligung auszustellen.
In bestimmten Fällen sichert sich sich die Stadt Beckum im Grundbuch Dritter ab. Dies geschieht z.B. bei Verlegung städtischer Abwasserleitungen, die durch private Grundstücke führen oder bei der Vergabe städtischer Darlehen an Dritte. Auch Bauverpflichtungen, z.B. bei Kauf eines städtischen Grundstückes, werden in Form einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch des Käufers abgesichert.
Im umgekehrten Fall kann es sein, dass Leitungen durch städtische Grundstücke führen. Die Eigentümer, z.B. die Energieversorger, sichern Ihre Leitungen im entsprechenden städtischen Grundbuch ab.
Jede Löschung eines Rechts aus einem Grundbuch bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Beckum. Hierfür ist es erforderlich, eine Löschungsbewilligung auszustellen.
Ortsrecht
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 17.12.2008 Für das Ausstellen einer Löschungsbewilligung wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Rückauflassungsvormerkung, Grundbuch - Löschungen https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1518/show Fachdienst Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
001 Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-6901
Fax 02521 2955-6901