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Blindengeld
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendlichen von 293 Euro. diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitaion
- Warendorfer Straße 26 -28
- 48145 Münster
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) Unterlagen
versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche Bescheinigung
fachärztliche Bescheinigung
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 57
59269 Beckum
E-Mail: may-neitemann@beckum.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Heumann
Tel: 02521 29-478
E-Mail: heumann@beckum.de
- Frau K. Wegge
Tel: 02521 29-467
E-Mail: wegge.k@beckum.de
- Frau Baecker
Tel: 02521 29-469
E-Mail: baecker@beckum.de
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Blindengeld Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendlichen von 293 Euro. diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche Bescheinigung keine https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1235/show
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitaion
- Warendorfer Straße 26 -28
- 48145 Münster
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder fachärztliche Bescheinigung keine https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1235/show
Fachdienst Soziale Dienste
001 Weststraße 57 59269 Beckum
Telefon 02521 29-470
Fax 02521 2955-470
Frau
Heumann
12 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)
02521 29-478
heumann@beckum.de
Frau
K.
Wegge
17 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)
02521 29-467
wegge.k@beckum.de
Frau
Baecker
18 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)
02521 29-469
baecker@beckum.de