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Beistandschaft
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim Sozial- und Jugendamt die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Zu den Aufgaben der Beistandschaft gehören unter anderen die
Die Einrichtung der Beistandschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht dadurch nicht.
Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann das Sozial- und Jugendamt jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
- Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes
- Beratung von Kindesmüttern und –vätern in den rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung
- Berechnung und Beurkundung des Unterhaltsanspruches des Kindes
- gerichtliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches
Die Einrichtung der Beistandschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht dadurch nicht.
Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann das Sozial- und Jugendamt jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Ständehaus, Weststraße 57
59269 Beckum
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Birgit Aufenvenne
Tel: 02521 29-460
E-Mail: aufenvenne@beckum.de
- Frau Ursula Westermann
Tel: 02521 29-468
E-Mail: westermann@beckum.de