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Amtsvormundschaft
Unter Amtsvormundschaft versteht man die durch Gesetz (Kinder, deren Mütter minderjährig sind) oder Gerichtsbeschluss auf das Sozial- und Jugendamt übertragene rechtliche Vertretung eines Kindes.
Das Vertretungsrecht umfasst in der Regel alle Lebensbereiche des unter Vormundschaft stehenden Kindes.
Ziel der Amtsvormundschaft ist es das Wohl des Kindes zu sichern und seine Rechte gegenüber Anderen zu wahren. Die Amtsvormundschaft unterstützt die Eltern in der Wahrnehmnug ihrer Erziehungsaufgaben.
Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Vertretungsrecht umfasst in der Regel alle Lebensbereiche des unter Vormundschaft stehenden Kindes.
Ziel der Amtsvormundschaft ist es das Wohl des Kindes zu sichern und seine Rechte gegenüber Anderen zu wahren. Die Amtsvormundschaft unterstützt die Eltern in der Wahrnehmnug ihrer Erziehungsaufgaben.
Rechtsgrundlagen allgemein
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Kosten
keine
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Ständehaus, Weststraße 57
59269 Beckum
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Birgit Aufenvenne
Tel: 02521 29-460
E-Mail: aufenvenne@beckum.de
- Frau Ursula Westermann
Tel: 02521 29-468
E-Mail: westermann@beckum.de