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Kindesunterhalt

Im Rahmen einer beim Sozial- und Jugendamt  eingerichteten Beistandschaft berechnen und beurkunden die Beistände den Unterhaltsanspruch des Kindes, ggfs. machen sie ihn auch gerichtlich geltend.
Die Beistände setzen den Unterhaltsanspruch des Kindes durch, auch unter Durchführung der notwendigen Zwangsmaßnahmen und wenn nötig der Stellung von Strafanzeigen bei Verletzung der Unterhaltspflicht.
Die Beistandschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann das Sozial- und Jugendamt  jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

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Im Rahmen einer beim Sozial- und Jugendamt  eingerichteten Beistandschaft berechnen und beurkunden die Beistände den Unterhaltsanspruch des Kindes, ggfs. machen sie ihn auch gerichtlich geltend.
Die Beistände setzen den Unterhaltsanspruch des Kindes durch, auch unter Durchführung der notwendigen Zwangsmaßnahmen und wenn nötig der Stellung von Strafanzeigen bei Verletzung der Unterhaltspflicht.
Die Beistandschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann das Sozial- und Jugendamt  jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
keine Unterhalt https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1222/show
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5101
Fax 02521 2955-5101

Frau

Birgit

Aufenvenne

112 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. Obergeschoss)

02521 29-5106
aufenvenne@beckum.de

Frau

Ursula

Westermann

111 (Ständehaus, Weststraße 57, 1. OG)

02521 29-5107
westermann@beckum.de