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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Allein erziehende Elternteile, die für ihr Kind nicht die zustehenden Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Unterhaltsvorschussleistungen beim Fachdienst Soziale Dienste beantragen.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr bzw. das 15. Lebensjahr vollendet, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.


Rechtsgrundlagen allgemein

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dazu ergangene Richtlinien

Unterlagen

  • Personalausweis
  • bei ausländischen Antragstellern ggfl. Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellung
  • Unterhaltstitel (z.B. Urteil oder Urkunde)
  • Einkommensnachweise z.B. über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
  • anwaltlicher Schriftverkehr bezüglich der Scheidung und/oder des Unterhaltes
  • Scheidungsurteil

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Allein erziehende Elternteile, die für ihr Kind nicht die zustehenden Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Unterhaltsvorschussleistungen beim Fachdienst Soziale Dienste beantragen.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr bzw. das 15. Lebensjahr vollendet, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.


Rechtsgrundlagen allgemein

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dazu ergangene Richtlinien

  • Personalausweis
  • bei ausländischen Antragstellern ggfl. Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellung
  • Unterhaltstitel (z.B. Urteil oder Urkunde)
  • Einkommensnachweise z.B. über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
  • anwaltlicher Schriftverkehr bezüglich der Scheidung und/oder des Unterhaltes
  • Scheidungsurteil

keine

Unterhaltsvorschusss UVG https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1207/show
Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5001
Fax 02521 2955-5001

Frau

Christa

Sontag

11 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5012
sontag.c@beckum.de

Frau

Martina

Splietker

9 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5011
splietker@beckum.de

Frau

Exner

9 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5013
exner@beckum.de