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Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit Fördermitteln (Sozialwohnung) gefördert ist. Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung für ein Jahr gültig.
Ein Wohnberechtigungsschein kann:

  • für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin, des Vermieters oder der Verfügungsberechtigten Person der neuen Wohnung.
  • als Allgemeiner Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen erteilt werden. 

Er berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben der  Wohnberechtigung entspricht. In Ausnahmefällen kann eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht.
Sollten Sie sich zur Zeit auf Wohnungssuche befinden, besteht die Möglichkeit sich in die hiesige Wohnungssuchenden-Kartei eintragen zu lassen.

Ein Wohnberechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für einen 1-Personenhaushalt beträgt die Netto-Einkommensgrenze 20.420 Euro und für einen 2-Personenhaushalt 24.600 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.660 Euro. Für zum Haushalt gehörende Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740 Euro.

Die maßgebliche Einkommensgrenze ist von allen Haushaltsangehörigen, die in die Wohnung einziehen möchten, einzuhalten. Lediglich bei einer geringfügigen Einkommensüberschreitung bis zu 5 v. H. kann noch ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
•    Für einen 1-Personen-Haushalt: 50 qm Wohnfläche
•    Für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
•    Für einen 3-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
•    Für einen 4-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
•    Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.

Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume zu verstehen.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person zuzubilligen, zum Beispiel: Jungen Ehepaaren, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind und beide Ehepartner jünger als 40 Jahre sind, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Alleinerziehende mit einem Kind ab 6 Jahren. (Auf die Zubilligung zusätzlichen Wohnraums besteht jedoch kein unmittelbarer Rechtsanspruch.)

Unterlagen

Bei der Berechnung des Einkommens sind im Normalfall die Einkünfte der letzten 12 Monate vor Antragstellung maßgebend, sofern das zu erwartende Einkommen nicht ermittelt werden kann. Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten), Freibeträge sowie pauschale Abzugsbeträge gemindert. Hierfür sind die Nachweise, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Nachweise über Pflegebedürftigkeit, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, vorzulegen. Falls die Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung geheiratet haben und beide jünger als 40 Jahre sind, ist die Heiratsurkunde ebenfalls vorzulegen (nur bei Auswärtigen).

Bei auswärtigen Antragstellern ist eine aktuelle Meldebescheinigung (alle Haushaltsangehörige) vorzulegen.

Staatsangehörige die nicht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz angehören und deren Haushaltsangehörige haben eine Aufenthaltsgenehmigung oder Niederlassungsgenehmigung vorzulegen. Diese muss bei Antragstellung noch mindestens 12 Monate Gültigkeit haben.

Kosten

Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein ist abhängig vom Einkommen und liegt zwischen 5 und 10 Euro. Die Beratung ist kostenlos.

Zuständige Organisationseinheit

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Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit Fördermitteln (Sozialwohnung) gefördert ist. Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung für ein Jahr gültig.
Ein Wohnberechtigungsschein kann:

  • für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin, des Vermieters oder der Verfügungsberechtigten Person der neuen Wohnung.
  • als Allgemeiner Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen erteilt werden. 

Er berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben der  Wohnberechtigung entspricht. In Ausnahmefällen kann eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht.
Sollten Sie sich zur Zeit auf Wohnungssuche befinden, besteht die Möglichkeit sich in die hiesige Wohnungssuchenden-Kartei eintragen zu lassen.

Ein Wohnberechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für einen 1-Personenhaushalt beträgt die Netto-Einkommensgrenze 20.420 Euro und für einen 2-Personenhaushalt 24.600 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.660 Euro. Für zum Haushalt gehörende Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740 Euro.

Die maßgebliche Einkommensgrenze ist von allen Haushaltsangehörigen, die in die Wohnung einziehen möchten, einzuhalten. Lediglich bei einer geringfügigen Einkommensüberschreitung bis zu 5 v. H. kann noch ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
•    Für einen 1-Personen-Haushalt: 50 qm Wohnfläche
•    Für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
•    Für einen 3-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
•    Für einen 4-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
•    Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.

Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume zu verstehen.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person zuzubilligen, zum Beispiel: Jungen Ehepaaren, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind und beide Ehepartner jünger als 40 Jahre sind, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Alleinerziehende mit einem Kind ab 6 Jahren. (Auf die Zubilligung zusätzlichen Wohnraums besteht jedoch kein unmittelbarer Rechtsanspruch.)

Bei der Berechnung des Einkommens sind im Normalfall die Einkünfte der letzten 12 Monate vor Antragstellung maßgebend, sofern das zu erwartende Einkommen nicht ermittelt werden kann. Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten), Freibeträge sowie pauschale Abzugsbeträge gemindert. Hierfür sind die Nachweise, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Nachweise über Pflegebedürftigkeit, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, vorzulegen. Falls die Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung geheiratet haben und beide jünger als 40 Jahre sind, ist die Heiratsurkunde ebenfalls vorzulegen (nur bei Auswärtigen).

Bei auswärtigen Antragstellern ist eine aktuelle Meldebescheinigung (alle Haushaltsangehörige) vorzulegen.

Staatsangehörige die nicht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz angehören und deren Haushaltsangehörige haben eine Aufenthaltsgenehmigung oder Niederlassungsgenehmigung vorzulegen. Diese muss bei Antragstellung noch mindestens 12 Monate Gültigkeit haben.

Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein ist abhängig vom Einkommen und liegt zwischen 5 und 10 Euro. Die Beratung ist kostenlos.

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Telefon 02521 29-5001
Fax 02521 2955-5001

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Masur

52 (Rathaus Beckum, Eingang Alleestraße 63, EG)

02521 29-5035
masur@beckum.de

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Pelkmann

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