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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der Stadt durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt, es entstehen Lärmbelästigungen.

Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste originäre Einnahmequelle der Stadt und dient zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Stadt zu; Bund und Länder sind hieran jedoch über die von der Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuerumlage beteiligt. Zum Ausgleich hierfür erhält die Stadt einen Anteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den so genannten Real- oder Objektsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Stadt eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und so genannte freie Berufe gelten nicht als Gewerbebetrieb.

Besteuerungsverfahren
Der Gewerbeertrag des Unternehmens bildet die Grundlage der Besteuerung.
Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-steuergesetzes vom Steuerzahler erklärte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermehrt und vermindert wird.
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig.

1. Das Finanzamt setzt aufgrund der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Gewerbesteuermessbetrag) fest und übermittelt diese an die Stadt. Der vom Finanzamt übermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist für die Stadt bindend. Wenn ein Gewerbebetrieb in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen (zu zerlegen). Der für Beckum ermittelte Zerlegungsanteil wird der Stadt schriftlich mitgeteilt und ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer verbindlich. Mit den Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht der Unternehmen und die Hebeberechtigung der Stadt.

2. Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Stadt den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatz an. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird mit dem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Die Grundlagenbescheide werden durch das Finanzamt bekannt gegeben.
Die Gewerbesteuerbescheide werden von der Stadt Beckum versandt.

Beispiel für die Berechnung der Gewerbesteuer:
Gewerbesteuer-Messbetrag 2009 x Hebesatz = Gewerbesteuer
11.250,00 EUR x 403 vom Hundert (v. H.) = 45.337,50 EUR 
 
Gewerbesteuerhebesätze der Stadt Beckum

  • seit 2012: 425 v.H.
  • 2011: 430 v.H.
  • 2003 - 2010: 403 v.H.
  • 2002: 395 v.H.
  • 2001: 395 v.H.
  • 2000: 395 v.H.
  • 1999: 395 v.H.
  • 1998: 399 v.H.
  • 1997: 385 v.H.
  • 1996: 385 v.H.


Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden richten, sind nur beim Finanzamt möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sollte die Stadt Beckum vom Steuerpflichtigen über die getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Vorauszahlungen
Für die voraussichtliche Gewerbesteuer sind grundsätzlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt üblicherweise ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten, jüngsten Festsetzung ergeben hat.

Verzinsung
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder -erstattung, ist diese zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit der Wirksamkeit der Steuernachforderung oder -erstattung. Die Zinshöhe beträgt 0,5 v. H. je Monat.

Zahlungstermine

Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- bzw. Zinsbescheiden. Es empfiehlt sich, der Stadt Beckum eine Einzugsermächtigung zu erteilen.


Ortsrecht

  • Satzung der Stadt Beckum über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Haushaltssatzung der Stadt Beckum in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Abgabenordnung (AO)
Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der Stadt durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt, es entstehen Lärmbelästigungen.

Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste originäre Einnahmequelle der Stadt und dient zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Stadt zu; Bund und Länder sind hieran jedoch über die von der Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuerumlage beteiligt. Zum Ausgleich hierfür erhält die Stadt einen Anteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den so genannten Real- oder Objektsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Stadt eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und so genannte freie Berufe gelten nicht als Gewerbebetrieb.

Besteuerungsverfahren
Der Gewerbeertrag des Unternehmens bildet die Grundlage der Besteuerung.
Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-steuergesetzes vom Steuerzahler erklärte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermehrt und vermindert wird.
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig.

1. Das Finanzamt setzt aufgrund der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Gewerbesteuermessbetrag) fest und übermittelt diese an die Stadt. Der vom Finanzamt übermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist für die Stadt bindend. Wenn ein Gewerbebetrieb in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen (zu zerlegen). Der für Beckum ermittelte Zerlegungsanteil wird der Stadt schriftlich mitgeteilt und ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer verbindlich. Mit den Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht der Unternehmen und die Hebeberechtigung der Stadt.

2. Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Stadt den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatz an. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird mit dem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Die Grundlagenbescheide werden durch das Finanzamt bekannt gegeben.
Die Gewerbesteuerbescheide werden von der Stadt Beckum versandt.

Beispiel für die Berechnung der Gewerbesteuer:
Gewerbesteuer-Messbetrag 2009 x Hebesatz = Gewerbesteuer
11.250,00 EUR x 403 vom Hundert (v. H.) = 45.337,50 EUR 
 
Gewerbesteuerhebesätze der Stadt Beckum

  • seit 2012: 425 v.H.
  • 2011: 430 v.H.
  • 2003 - 2010: 403 v.H.
  • 2002: 395 v.H.
  • 2001: 395 v.H.
  • 2000: 395 v.H.
  • 1999: 395 v.H.
  • 1998: 399 v.H.
  • 1997: 385 v.H.
  • 1996: 385 v.H.


Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden richten, sind nur beim Finanzamt möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sollte die Stadt Beckum vom Steuerpflichtigen über die getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Vorauszahlungen
Für die voraussichtliche Gewerbesteuer sind grundsätzlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt üblicherweise ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten, jüngsten Festsetzung ergeben hat.

Verzinsung
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder -erstattung, ist diese zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit der Wirksamkeit der Steuernachforderung oder -erstattung. Die Zinshöhe beträgt 0,5 v. H. je Monat.

Zahlungstermine

Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- bzw. Zinsbescheiden. Es empfiehlt sich, der Stadt Beckum eine Einzugsermächtigung zu erteilen.


Ortsrecht

  • Satzung der Stadt Beckum über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Haushaltssatzung der Stadt Beckum in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Abgabenordnung (AO)
https://serviceportal.beckum.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1152/show