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Befreiung von der Helm- und Gurtpflicht
Von der Gurtanlegepflicht und von der Helmtragepflicht kann durch eine Ausnahmegenehmigung befreit werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Teil des Antragsvordrucks ist.
§§ 21a, 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Teil des Antragsvordrucks ist.
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 21a, 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Unterlagen
Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschl. ärztliche Bescheinigung.
Kosten
Die Ausnahmegenehmigung wird kostenlos erteilt.
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Recht und Ordnung
Weststraße 46
59269 Beckum
E-Mail: rechtundordnung@beckum.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Knauer-Laukötter
Tel: 02521 29-418
E-Mail: knauer-laukoetter@beckum.de