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Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach den rechtlichen Vorschriften des Staates wirksam geschlossen wurde, in dem die Eheschließung erfolgt ist. Zudem dürfen keine nach deutschem Recht bestehenden Ehehindernisse entgegenstehen. Voraussetzung ist außerdem, dass beide Ehepartner nach dem für sie geltenden Heimatrecht ehefähig waren und somit eine Ehe eingehen durften.

Wenn Sie außerhalb Deutschlands geheiratet haben und mindestens eine der beiden Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, besteht die Möglichkeit, die Eheschließung beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen.

Die Nachbeurkundung kann ebenfalls von staatenlosen Personen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern sowie ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beantragt werden.

Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt des Wohnortes. Sollte kein Wohnsitz in Deutschland bestehen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Liegt auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung zuständig.

Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe besteht nicht.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, erfragen Sie bitte beim Standesamt. 

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Rechtsgrundlagen

Kosten

Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland: 40,00 Euro

Eheurkunde: 10,00 Euro