Namensänderungen für minderjährige Personen
Zum 1. Mai 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens-, Geburtsnamens- und internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Die Reform erweitert die Möglichkeiten der Namensführung und erleichtert in vielen Fällen die Änderung von Familiennamen.
Doppelnamen für Kinder
Kinder können nun einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern erhalten – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Doppelname kann wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Vereinfachte Namensänderung nach Scheidung der Eltern
Nach einer Scheidung der Eltern kann ein Kind künftig leichter den Familiennamen des Elternteils annehmen, bei dem es lebt.
Berücksichtigung besonderer Namenstraditionen
Das neue Namensrecht ermöglicht die Führung von Ehe- und Geburtsnamen in geschlechtsangepasster Form. Darüber hinaus werden traditionelle Namensformen, beispielsweise der sorbischen, friesischen und dänischen Minderheiten, ausdrücklich berücksichtigt.
Einbenennung und Rückbenennung
Leben Sie in einer Ehe und haben ein Kind aus einer früheren Beziehung, können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin Ihren Ehenamen auf das Kind übertragen. Dies wird als Einbenennung bezeichnet.
Ist der andere Elternteil sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Familiennamen, ist dessen Zustimmung erforderlich.
Wird die Ehe später aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, kann die Einbenennung – unabhängig vom Alter des Kindes – wieder rückgängig gemacht werden. Dies wird als Rückbenennung bezeichnet.
Neuregelung des internationalen Namensrechts
Künftig richtet sich der Name einer Person grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ kann durch eine entsprechende Erklärung das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt damit grundsätzlich deutsches Namensrecht – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, sofern keine andere Rechtswahl getroffen wurde.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. E-Mail
Rechtsgrundlagen
Kosten
Namenserklärung 21,00 Euro
Namensbescheinigung 9,00 Euro
neue Geburtsurkunde 10,00 Euro