Namensänderungen für volljährige Personen
Das Namensrecht bietet volljährigen Personen verschiedene Möglichkeiten, ihren Geburtsnamen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu ändern. Welche Erklärung im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach der persönlichen Lebenssituation.
Wahl des Familiennamens eines Elternteils oder Bildung eines Doppelnamens
Hatten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen, haben Sie den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten. Sie können diesen einmalig durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, aus den Familiennamen beider Eltern einen Doppelnamen – mit oder ohne Bindestrich – zu bilden. Ebenso kann ein bereits bestehender Doppelname auf einen einzelnen Familiennamen bestimmt werden.
Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn Ihr Familienname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert wurde.
Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils
Führten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt einen gemeinsamen Ehenamen, wurde dieser automatisch Ihr Geburtsname. Hat ein Elternteil nach der Auflösung der Ehe seinen früheren Geburtsnamen wieder angenommen, können Sie sich dieser Namensänderung anschließen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Elternteil seine Zustimmung erteilt.
Erwerb eines Ehenamens durch Einbenennung
Ist ein Elternteil erneut verheiratet und führt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen, können Sie diesen Namen unter bestimmten Voraussetzungen als Geburtsnamen annehmen. Hierfür ist die Zustimmung aller gesetzlich beteiligten Personen erforderlich.
Geschlechtsangepasste Namensform
Einige ausländische Rechtsordnungen sowie das sorbische Namensrecht sehen geschlechtsspezifische Namensformen vor. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann künftig auch nach deutschem Recht eine entsprechende geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens erklärt werden.
Namensbestimmung für Angehörige der friesischen oder dänischen Minderheit
Personen, die der friesischen oder dänischen Minderheit angehören, haben nach den gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen entsprechend den jeweiligen namensrechtlichen Regelungen neu festzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Erklärung zur Namensführunng 21,00 Euro
Namensbescheinigung 9,00 Euro