Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Ausländische Scheidung)
Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Entscheidung auch in Deutschland rechtswirksam ist. Ob und in welcher Form eine Anerkennung erforderlich ist, hängt von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab. Das Standesamt informiert Sie gerne darüber, welche Schritte in Ihrem Fall notwendig sind.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.
Im Wesentlichen wird zwischen folgenden Fallgruppen unterschieden:
- Scheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausgesprochen wurden,
- Scheidungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union,
- sogenannten Privatscheidungen, beispielsweise wenn die Ehe vor einer ausländischen Notarin bzw. einem ausländischen Notar oder einer nichtstaatlichen Stelle aufgelöst wurde.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich, erfragen Sie bitte beim Standesamt. E-Mail
Rechtsgrundlagen
Kosten
Wird für die Entscheidung in Ehesachen das Oberlandesgericht Düsseldorf herangezogen, können neben der Antragstellung von 25,00 € noch weitere Kosten entstehen.