Angleichungserklärung
Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namensführung künftig deutschem Recht unterliegt, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beim Standesamt abgeben.
Nach deutschem Namensrecht besteht der Name einer Person grundsätzlich aus Vornamen und Familiennamen. Der Familienname weist die Zugehörigkeit zu einer Familie aus, während die Vornamen der persönlichen Unterscheidung dienen.
Durch die Angleichungserklärung kann eine bisher nach ausländischem Recht geführte Namensform an die deutsche Namensführung angepasst werden. Dies betrifft beispielsweise die Schreibweise, die Einordnung von Namensbestandteilen oder die Bestimmung, welche Namen künftig als Vor- und Familienname geführt werden sollen.
Eine solche Erklärung kommt insbesondere nach einer Einbürgerung in Frage.
Persönliche Abgabe der Erklärung
Volljährige und geschäftsfähige Personen können die Angleichungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Betrifft die Angleichung einen Ehename oder soll ein solcher künftig geführt werden, ist während des Bestehens der Ehe die gemeinsame Erklärung mit dem Ehepartner erforderlich.
Minderjährige ab 14 Jahren geben die Erklärung selbst ab. Zusätzlich ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Die Angleichungserklärung sowie erforderliche Zustimmungen und Einwilligungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme (Wirksamkeit) der Erklärung ist:
- das Standesamt, das das deutsche Geburtenregister der betroffenen Person führt,
- bei fehlendem Geburtenregister im Inland das Standesamt, das das Eheregister führt,
- besteht kein deutsches Personenstandsregister, das Standesamt des Wohnortes.
Nach wirksamer Angleichung kann auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Das Standesamt informiert zudem die zuständige Meldebehörde über die Namensänderung.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Erklärung zur Namensführung 21,00 €
Bescheinigung über die Namensführung 9,00 €