Das Transsexuellengesetz (TSG) erlaubt es, neue Vornamen anzunehmen und den Personenstand von männlich zu weiblich oder von weiblich zu männlich zu ändern. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom April 2020 ist es zudem möglich, den Geschlechtseintrag „divers“ zu wählen oder den Geschlechtseintrag ganz zu streichen. Es ist auch möglich, nur den oder die Vornamen zu ändern.

In allen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die antragstellende Person sich aufgrund einer "transsexuellen Prägung" nicht mit dem Geschlecht auf ihrer Geburtsurkunde identifiziert – und zwar seit mehr als drei Jahren und voraussichtlich dauerhaft.

Für die Vornamens- oder Personenstandsänderung muss die antragstellende Person weder Geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen in Anspruch nehmen noch fortpflanzungsunfähig sein. Dies steht zwar noch im Gesetzestext, gilt aber nicht mehr, seit es 2011 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde.

Wie läuft das Verfahren ab?

Zunächst muss ein formloser Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Gericht beauftragt zwei Gutachter/-innen, die in Gesprächen mit der antragstellenden Person feststellen sollen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf Grundlage der beiden Gutachten und eines persönlichen Gesprächs mit der_dem Richter/-in entscheidet das Gericht über den Antrag. 

Ein TSG-Verfahren dauert zwischen fünf und zwanzig Monaten. Es kostet durchschnittlich 1.868,00 Euro. Wer ein geringes Einkommen und Vermögen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen.

Kann ich das TSG-Verfahren auch nutzen, wenn ich

... weder Mann noch Frau bin?

Viele Gutachter/-innen wissen, dass die "gegengeschlechtliche" Identifikation, die das TSG verlangt, dem Selbstverständnis vieler Transmenschen mit Wunsch nach Vornamens- oder Personenstandsänderung nicht entspricht. Sie schreiben daher auch für Menschen, die sich nicht-binär identifizieren, befürwortende Gutachten.

... jünger als 18 oder in rechtlicher Betreuung bin?

Kinder und Jugendliche können das TSG in Vertretung durch ihre Erziehungsberechtigten in Anspruch nehmen. Es gibt keine Altersuntergrenze. 

Wer in rechtlicher Betreuung oder eingeschränkt beziehungsweise nicht geschäftsfähig ist, braucht möglicherweise Unterstützung bei der Antragstellung. Betreuer/-innen sind rechtlich verpflichtet, die Betreuten in der Ausübung ihrer Persönlichkeitsrechte zu unterstützen. Das schließt auch ein Leben in Einklang mit der Geschlechtsidentität ein, die ein betreuter Mensch zum Ausdruck bringt. 
 … nicht die deutsche Staatsbürgerschaft habe?

Damit Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft das TSG-Verfahren nutzen können, muss eine von zwei Bedingungen gegeben sein: Entweder sie haben als Asylberechtigte, anerkannte Geflüchtete, Staatenlose oder heimatlose Ausländer/-innen ihren Wohnsitz in Deutschland. Oder sie besitzen einen unbefristeten oder verlängerbaren Aufenthaltsstatus und wohnen dauerhaft in Deutschland. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass es in ihrem Heimatland keine dem TSG vergleichbare Regelung gibt oder es unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen.

Sind die Informationen über meine alten Vornamen und meinen alten Geschlechtseintrag geschützt?

Nach einem erfolgreichen TSG-Verfahren dürfen der frühere Geschlechtseintrag und/oder Name nicht ohne Einverständnis der Person öffentlich gemacht oder ausgeforscht werden (§5 TSG, Offenbarungsverbot). Arbeitgeber/-innen, Behörden, Banken und Schulen müssen von nun an den neuen Namen verwenden. Auch rückwirkend müssen Zeugnisse und andere Dokumente geändert werden. Wenn die ausstellende Organisation sich weigert, helfen ein Hinweis auf das Offenbarungsverbot oder die Unterstützung durch eine Antidiskriminierungsberatungsstelle.

Zuständige Stelle

Standesamt
Weststraße 46
59269 Beckum