Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein Angebot für Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis 21 Jahren. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 18) oder Heranwachsende (18 bis 21) eine Straftat begangen haben. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Persönlichkeit des jungen Menschen und nicht der Strafgedanke. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat eine neutrale Beurteilungsfunktion. Sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamts.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist im Rahmen sozialer Gruppenarbeit auch an Schulen aktiv und bietet Gespräche und Maßnahmen an. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Familie.

Rechtsgrundlagen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)

Kosten

keine