Streitschlichtungsstellen jetzt online abrufbar

Die Justiz in Nordrhein-Westfalen bietet als Bürgerservice eine Datenbank im Internet an, aus der die Adressen der nordrhein-westfälischen Schiedsämter, der anerkannten Gütestellen sowie sonstiger Schlichtungsstellen online abgerufen werden können. 

Unbürokratische Streitbeilegung

In Nordrhein-Westfalen ist nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren dann obligatorisch, wenn es sich beispielsweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt. Aber auch sonst kann der Gang zu einer Gütestelle oftmals der schnellste Weg sein, um eine Streitigkeit unbürokratisch und Kosten sparend beizulegen.

Schlichtungsverfahren in NRW

In Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung. Das Schlichtungsverfahren erfolgt durch die anerkannten Gütestellen, zu denen insbesondere die Schiedsämter des Landes gehören. Deren Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.

http://www.streitschlichtung.nrw.de/

Erläuterungen des Justizministeriums NRW - mit eingebautem Link zum Download eines Faltblattes

http://www.jm.nrw.de/BS/rechta_z/S/Schiedsamt/index.php

Deutlich ausführlichere Informationen gibt es beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (zum Beispiel zum Verfahren, Zuständigkeit et cetera):

http://www.bdsev.de

Streitschlichtungsstellen

Streitschlichtungsstellen jetzt online abrufbar

Die Justiz in Nordrhein-Westfalen bietet als Bürgerservice eine Datenbank im Internet an, aus der die Adressen der nordrhein-westfälischen Schiedsämter, der anerkannten Gütestellen sowie sonstiger Schlichtungsstellen online abgerufen werden können. 

Unbürokratische Streitbeilegung

In Nordrhein-Westfalen ist nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren dann obligatorisch, wenn es sich beispielsweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt. Aber auch sonst kann der Gang zu einer Gütestelle oftmals der schnellste Weg sein, um eine Streitigkeit unbürokratisch und Kosten sparend beizulegen.

Schlichtungsverfahren in NRW

In Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung. Das Schlichtungsverfahren erfolgt durch die anerkannten Gütestellen, zu denen insbesondere die Schiedsämter des Landes gehören. Deren Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.

http://www.streitschlichtung.nrw.de/

Erläuterungen des Justizministeriums NRW - mit eingebautem Link zum Download eines Faltblattes

http://www.jm.nrw.de/BS/rechta_z/S/Schiedsamt/index.php

Deutlich ausführlichere Informationen gibt es beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (zum Beispiel zum Verfahren, Zuständigkeit et cetera):

http://www.bdsev.de

Gütestelle, Schiedsmann https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1716/show