Für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Beckum Straußenausbaubeiträge.
Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Beckum. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. Der Anteil der Stadt Beckum an den Kosten der Fahrbahn an einer Anliegerstraße beträgt zum Beispiel 40 %. Der andere Teil wird auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Höhe des individuellen Beitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit jedes einzelnen Grundstücks. Die bauliche Ausnutzbarkeit wird bei Wohnbaugrundstücken bemessen an der Anzahl der Vollgeschosse. Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ist die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse maßgeblich und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert.


Vorausleistungsbescheid

Bei größeren Straßenbaumaßnahmen, die einen längeren Zeitraum beanspruchen, erhebt die Stadt Beckum Vorausleistungen. Dies wird im Einzelfall entschieden. Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Straßenausbaubeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein endgültiger Bescheid erlassen, auf den dann die Vorausleistung angerechnet wird.


Ortsrecht

Satzung der Stadt Beckum über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der zz. geltenden Fassung


Rechtsgrundlagen allgemein

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)