Informationen zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Für die Pflege der Bäche und Gräben im Stadtgebiet Beckum werden Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben.

Aufgrund einer Änderung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wurde eine Anpassung der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung erforderlich. Neu ist, dass die Gebühren

  • neben den Flächen im Außenbereich auch für die Flächen im innerstädtischen Bereich zu erheben sind,
  • mit einer separaten Berechnung unterteilt nach den Gebieten der 3 mit der Pflege beauftragten Wasser- und Bodenverbände zu berechnen sind und
  • getrennt nach versiegelten und unversiegelten Flächen ermittelt werden.

Der Rat der Stadt Beckum hat am 11. Oktober 2018 die Satzung über die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren beschlossen. Sie gilt für den Zeitraum ab dem Jahr 2018. Die vorbereitenden Arbeiten für die Erhebung der Gebühr nach der neuen Rechtsgrundlage sind abgeschlossen.

Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid 2021 werden Sie über die von mir für Ihr Grundstück ermittelten versiegelten und unversiegelten Flächen informiert. Die Ermittlung erfolgte anhand von Luftbildern durch ein beauftragtes Fachbüro.

Zugleich werde ich die Gebühren rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 festsetzen.

Was bedeutet Gewässerunterhaltung?

In Beckum gibt es eine Vielzahl von Bächen und Gräben (in der Folge Gewässer genannt). Hierzu gehören zum Beispiel die Werse, der Rüenkolk, der Siechenbach, der Hellbach, der Stichelbach, der Deipenbach und der Völkerbach. Diese Gewässer und ihre Nebenläufe sorgen mit dafür, dass die auf dem Stadtgebiet niedergehenden Regenfälle abfließen können, ohne größere Schäden anzurichten.

In § 39 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (kurz Wasserhaushaltsgesetz) werden die Ziele der Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung definiert. Die Ziele zur Gewässerunterhaltung sehen insbesondere vor:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, in Form von Erhaltung oder Neuanpflanzung von standortgerechten Pflanzen, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Die Umsetzung dieser Ziele kann folgende Maßnahmen beinhalten:

  • das Mähen der Uferböschungen,
  • die Beseitigung von Abflusshindernissen wie Müll und Laubansammlungen,
  • die Entfernung von Sand- und Bodenablagerungen aus den Gewässersohlen,
  • das Zurückschneiden von Sträucher, Hecken und Bäume im Uferbereich, so dass der Wasserabfluss in den Gewässern jederzeit gewährleistet ist und
  • die Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen an und im Gewässer.

Wie und in welchen Umfang die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gewährleistet wird, obliegt dem jeweils zuständigen Wasser- und Bodenverband.
Es ist durchaus auch beabsichtigt, dass in Teilbereichen eine naturnahe Entwicklung des Gewässers initiiert beziehungsweise zugelassen wird. Alle weiteren Rechte und Pflichten (zum Beispiel die Verkehrssicherungspflicht) liegen weiterhin beim Eigentümer der Gewässerparzelle (zumeist der Anlieger).

Die Unterhaltungsarbeiten tragen wesentlich zur Sicherung des Wasserabflusses von allen Grundstücken im Stadtgebiet bei, so dass sie sowohl den direkten Uferanliegerinnen und -anliegern als auch allen weiteren Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümern dienen.

Wer führt die Unterhaltungsarbeiten durch?

Insgesamt gibt es 3 Träger, die die Unterhaltungsarbeiten im Stadtgebiet durchführen. Der Wasser- und Bodenverband Ahlen-Beckum kümmert sich um den größten Teil in den Bereichen Beckum und Vellern. Die Gewässer in Neubeckum und Roland werden durch den Wasser- und Bodenverband Sendenhorst-Ennigerloh unterhalten. Die restlichen Flächen liegen in der Zuständigkeit des Unterhaltungsverbandes 5 – Quabbe.
Wasserverbandsgebiete


Wie viel muss ich für die Gewässerunterhaltung bezahlen?

Die anfallenden Kosten der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung werden der Stadt Beckum in Rechnung gestellt. Die Refinanzierung dieser Kosten und der für die damit zusammenhängenden Verwaltung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsgebühr. Diese wird von allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern in Beckum erhoben. Die Gesamtkosten werden zu 90 Prozent über die versiegelten Flächen und zu 10 Prozent über die unversiegelten Flächen umgelegt.
Nachfolgend sind die Gebühren beispielhaft für ein Einfamilienhaus und einen Landwirtschaftsbetrieb berechnet:

Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus mit 400 m² Grundstücksfläche
Rechenbeispiel für einen Landwirtschaftsbetrieb mit 352 500 m² Grundstücksfläche


Welche Grundstücksflächen werden berücksichtigt und wie erfolgt das?

Berücksichtigt werden alle Grundstücke im Stadtgebiet. Ob von der Fläche tatsächlich in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet wird, ist unerheblich. Gesetzlich vorgesehen ist eine Unterteilung in versiegelte und unversiegelte Flächen.

Versiegelte Flächen sind Grundstücksflächen, die bebaut oder mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen, Rasengittersteinen, Schotter oder ähnlichen Materialien befestigt sind. Unversiegelte Flächen sind alle Wald- und Ackerflächen sowie Weiden, Wiesen und Beete.


Wie wurden die Flächenangaben für den Grundbesitzabgabenbescheid ermittelt?

Die Flächen wurden durch die Auswertung von Luftbildern von einem beauftragten Fachbüro ermittelt. Dabei handelt es sich um Luftbilder der Bezirksregierung Köln mit Stand 2018.

Was können Sie tun, wenn die Flächenangaben auf dem Grundbesitzabgabenbescheid nicht aktuell sind? An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid werden den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer jeweils die berechneten Flächen und die festgesetzten Gebühren mitgeteilt. Fragen zur Festsetzung richten Sie an den Fachdienst Stadtkasse und Steuern, am besten per E-Mail an steuern@beckum.de.

Ab Januar 2021 können Sie Veränderungen zu den versiegelten und unversiegelten Flächen auf Ihrem Grundstück dem Städtischen Abwasserbetrieb Beckum mitteilen.

Ortsrecht
Satzung der Stadt Beckum über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein
Landeswassergesetz, Kommunalabgabengesetz NRW

Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer

Informationen zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Für die Pflege der Bäche und Gräben im Stadtgebiet Beckum werden Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben.

Aufgrund einer Änderung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wurde eine Anpassung der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung erforderlich. Neu ist, dass die Gebühren

  • neben den Flächen im Außenbereich auch für die Flächen im innerstädtischen Bereich zu erheben sind,
  • mit einer separaten Berechnung unterteilt nach den Gebieten der 3 mit der Pflege beauftragten Wasser- und Bodenverbände zu berechnen sind und
  • getrennt nach versiegelten und unversiegelten Flächen ermittelt werden.

Der Rat der Stadt Beckum hat am 11. Oktober 2018 die Satzung über die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren beschlossen. Sie gilt für den Zeitraum ab dem Jahr 2018. Die vorbereitenden Arbeiten für die Erhebung der Gebühr nach der neuen Rechtsgrundlage sind abgeschlossen.

Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid 2021 werden Sie über die von mir für Ihr Grundstück ermittelten versiegelten und unversiegelten Flächen informiert. Die Ermittlung erfolgte anhand von Luftbildern durch ein beauftragtes Fachbüro.

Zugleich werde ich die Gebühren rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 festsetzen.

Was bedeutet Gewässerunterhaltung?

In Beckum gibt es eine Vielzahl von Bächen und Gräben (in der Folge Gewässer genannt). Hierzu gehören zum Beispiel die Werse, der Rüenkolk, der Siechenbach, der Hellbach, der Stichelbach, der Deipenbach und der Völkerbach. Diese Gewässer und ihre Nebenläufe sorgen mit dafür, dass die auf dem Stadtgebiet niedergehenden Regenfälle abfließen können, ohne größere Schäden anzurichten.

In § 39 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (kurz Wasserhaushaltsgesetz) werden die Ziele der Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung definiert. Die Ziele zur Gewässerunterhaltung sehen insbesondere vor:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, in Form von Erhaltung oder Neuanpflanzung von standortgerechten Pflanzen, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Die Umsetzung dieser Ziele kann folgende Maßnahmen beinhalten:

  • das Mähen der Uferböschungen,
  • die Beseitigung von Abflusshindernissen wie Müll und Laubansammlungen,
  • die Entfernung von Sand- und Bodenablagerungen aus den Gewässersohlen,
  • das Zurückschneiden von Sträucher, Hecken und Bäume im Uferbereich, so dass der Wasserabfluss in den Gewässern jederzeit gewährleistet ist und
  • die Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen an und im Gewässer.

Wie und in welchen Umfang die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gewährleistet wird, obliegt dem jeweils zuständigen Wasser- und Bodenverband.
Es ist durchaus auch beabsichtigt, dass in Teilbereichen eine naturnahe Entwicklung des Gewässers initiiert beziehungsweise zugelassen wird. Alle weiteren Rechte und Pflichten (zum Beispiel die Verkehrssicherungspflicht) liegen weiterhin beim Eigentümer der Gewässerparzelle (zumeist der Anlieger).

Die Unterhaltungsarbeiten tragen wesentlich zur Sicherung des Wasserabflusses von allen Grundstücken im Stadtgebiet bei, so dass sie sowohl den direkten Uferanliegerinnen und -anliegern als auch allen weiteren Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümern dienen.

Wer führt die Unterhaltungsarbeiten durch?

Insgesamt gibt es 3 Träger, die die Unterhaltungsarbeiten im Stadtgebiet durchführen. Der Wasser- und Bodenverband Ahlen-Beckum kümmert sich um den größten Teil in den Bereichen Beckum und Vellern. Die Gewässer in Neubeckum und Roland werden durch den Wasser- und Bodenverband Sendenhorst-Ennigerloh unterhalten. Die restlichen Flächen liegen in der Zuständigkeit des Unterhaltungsverbandes 5 – Quabbe.
Wasserverbandsgebiete


Wie viel muss ich für die Gewässerunterhaltung bezahlen?

Die anfallenden Kosten der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung werden der Stadt Beckum in Rechnung gestellt. Die Refinanzierung dieser Kosten und der für die damit zusammenhängenden Verwaltung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsgebühr. Diese wird von allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern in Beckum erhoben. Die Gesamtkosten werden zu 90 Prozent über die versiegelten Flächen und zu 10 Prozent über die unversiegelten Flächen umgelegt.
Nachfolgend sind die Gebühren beispielhaft für ein Einfamilienhaus und einen Landwirtschaftsbetrieb berechnet:

Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus mit 400 m² Grundstücksfläche
Rechenbeispiel für einen Landwirtschaftsbetrieb mit 352 500 m² Grundstücksfläche


Welche Grundstücksflächen werden berücksichtigt und wie erfolgt das?

Berücksichtigt werden alle Grundstücke im Stadtgebiet. Ob von der Fläche tatsächlich in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet wird, ist unerheblich. Gesetzlich vorgesehen ist eine Unterteilung in versiegelte und unversiegelte Flächen.

Versiegelte Flächen sind Grundstücksflächen, die bebaut oder mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen, Rasengittersteinen, Schotter oder ähnlichen Materialien befestigt sind. Unversiegelte Flächen sind alle Wald- und Ackerflächen sowie Weiden, Wiesen und Beete.


Wie wurden die Flächenangaben für den Grundbesitzabgabenbescheid ermittelt?

Die Flächen wurden durch die Auswertung von Luftbildern von einem beauftragten Fachbüro ermittelt. Dabei handelt es sich um Luftbilder der Bezirksregierung Köln mit Stand 2018.

Was können Sie tun, wenn die Flächenangaben auf dem Grundbesitzabgabenbescheid nicht aktuell sind? An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid werden den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer jeweils die berechneten Flächen und die festgesetzten Gebühren mitgeteilt. Fragen zur Festsetzung richten Sie an den Fachdienst Stadtkasse und Steuern, am besten per E-Mail an steuern@beckum.de.

Ab Januar 2021 können Sie Veränderungen zu den versiegelten und unversiegelten Flächen auf Ihrem Grundstück dem Städtischen Abwasserbetrieb Beckum mitteilen.

Ortsrecht
Satzung der Stadt Beckum über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein
Landeswassergesetz, Kommunalabgabengesetz NRW

Gebühren für Wasser- und Bodenverbände https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1666/show