BIS: Suche und Detail

Sie haben etwas gefunden?
Wer einen Gegenstand findet, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Fund bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Die Fundstücke müssen 6 Monate aufbewahrt werden. Sollte sich nach der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist kein Eigentümer feststellen lassen, hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Bei Verzicht wird die Stadt Beckum Eigentümerin. Der rechtmäßige Eigentümer kann aber unter bestimmten Umständen innerhalb von drei Jahren die Rückübereignung verlangen.

Finderlohn
Der Finder kann vom Eigentümer Finderlohn verlangen; die Höhe hängt vom Wert der gefundenen Sache ab.
Der Anspruch auf Finderlohn ist privatrechtlich geregelt.

Sie haben etwas verloren? 
Ob der von Ihnen vermisste Gegenstand bereits beim Fundbüro der Stadt Beckum abgegeben wurde, können Sie telefonisch oder im Online-Fundbüro abfragen. Auch eine Verlustanzeige können Sie im Online-Fundbüro aufgeben.