Wer hat Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten?

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn folgende Schulweglängen überschritten werden:

  • Primarstufe
    Klassen 1 - 4 an Grundschulen sowie der entsprechenden Klassen der Förderschule mehr als 2 Kilometer
  • Sekundarstufe I
    Klassen 5 – 10 der Sekundar- und Gesamtschule und der Gymnasien sowie der entsprechenden Klassen der Förderschule mehr als 3,5 Kilometer und   
  • Sekundarstufe II
    der Gymnasien der Einführungsphase EF, Qualifikationsphase Q1 und Q2 mehr als 5 Kilometer

beträgt.
Es ist für die Bemessung die besuchte Klasse, nicht das Lebensalter des Schülers oder der Schülerin maßgeblich.
Für die Stadt Beckum besteht bei Vorliegen der genannten Anspruchsvoraussetzungen eine Pflicht zur Erstattung der notwendig entstehenden Schülerbeförderungskosten.
Eine Pflicht zur Beförderung besteht nicht.

Was ist der maßgebliche Schulweg?
Schulweg ist der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule), bei den Grundschulen auch der gewählten Schulart (katholische Bekenntnisschule, Gemeinschaftsschule).
Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Die Entfernung wird mit Hilfe des Geodienstes TIM-Online und in Einzelfällen mit einem geeichten Messrad ermittelt.

Was ist ein besonders gefährlicher Schulweg?

Unabhängig von der Länge des Schulweges kann im Einzelfall ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen oder aus der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges bestehen.
Ein Schulweg ist dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
Besondere Sicherungen für Fußgänger sind z. B. gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Ampeln oder Schülerlotsendienste.
Für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit holt die Stadt Beckum regelmäßig die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde ein.
Im Allgemeinen ist zu beachten, dass das Merkmal „besonders gefährlich“ auf besondere Umstände verweist, die über die allgemeine Gefährlichkeit hinausgehen.
Die normalen Gefahren des Straßenverkehrs - auch an vielbefahrenen Straßen - reichen nicht aus.
Maßgeblich ist die Sicherheit des Schulweges für Fußgänger, nicht für Radfahrer.

Werden die Fahrkosten erstattet, wenn ein Schüler oder eine Schülerin eine andere Schule, als die nächstgelegene Schule besuchen möchte?

Mit Einführung des Deutschlandtickets für unsere anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler haben sich die Voraussetzungen geändert. Besteht zur nächstgelegenen Schule dieser Schulart ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten, so werden diese auch für den Schulweg der weiter entfernten Schule übernommen, da die Kosten gleich bleiben.
Folglich werden keine Fahrkosten übernommen, wenn beim Weg zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden.

Kann ich Fahrkostenerstattung bekommen, wenn zum Beispiel nicht das nächstgelegene Gymnasium besucht wird, sondern ein benachbartes mit einem anderen Sprachenangebot oder besonderer naturwissenschaftlicher Ausrichtung?
Für die Fahrkostenerstattung wird nur der zu erreichende Bildungsabschluss berücksichtigt. Abweichungen in Bezug auf Lerninhalte, Bildungsgang oder Schulorganisation begründen keinen weiterreichenden Anspruch auf Schülerfahrkostenübernahme. Gleiches gilt für ein besonderes Fremdsprachenangebot oder andere besondere Angebote wie Naturwissenschaften, Musik, Sport. Es gilt allein die Möglichkeit den Abschluss der gewählten Schulform zu erreichen.
(z. B. die allgemeine Hochschulreife).

Werden die Fahrkosten erstattet, wenn eine Schülerin oder ein Schüler von Ganztagsschulen in der Mittagspause nach Hause fahren?
Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen überschritten werden, können Fahrkosten übernommen werden.
Nicht aus schulischen Gründen notwendig ist eine Rückkehr nach Hause während der Mittagspause bei Ganztagsschulen.

Welche Kosten werden erstattet, wenn ich einen Anspruch habe?
Es werden die notwendig entstehenden Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen. In der Regel ist dies die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs. Welches die wirtschaftlichste Beförderungsart ist, entscheidet der Schulträger. Hierbei sind auch die entstehenden Verwaltungskosten und die etwaigen Folgekosten zu berücksichtigen.

Wie werden die Schülerfahrkosten übernommen?
Es muss ein Antrag auf Fahrkostenerstattung über die jeweilige Schule gestellt werden. Das erforderliche Antragsformular gibt es im Schulsekretariat. Die Eltern werden in der Regel schon bei der Anmeldung hierzu informiert und beraten.
Der Antrag wird im Fachdienst Schule und Sport der Stadt Beckum bearbeitet.
Dabei wird geprüft, ob ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten besteht und wenn ja, welches die wirtschaftlichste Beförderungsart für den Schüler oder die Schülerin ist. Dies ist in der Regel die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder des Schülerspezialverkehrs (Schulbus).
Soweit die Nutzung eines Schulbusses nicht zumutbar oder nicht möglich ist, müssen die Eltern die Beförderung ihres Kindes mit Privatfahrzeugen selbst sicherstellen. Die privat organisierte Schülerbeförderung muss vorab beim Fachdienst Schule und Sport beantragt werden. Die Stadt Beckum gewährt bei einem Anspruch eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 € je Kilometer Schulweg für PKW-Fahrten. Leerfahrten von Begleitpersonen können nicht berücksichtigt werden.
Die Stadt Beckum erstattet die Fahrkosten in zwei Teilbeträgen jeweils zum Abschluss eines Schulhalbjahres, und zwar zum 1. Februar und zum 31. Juli. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Halbjahres gestellt werden.

Wie erhalten die Schülerinnen und Schüler ihre Schülerfahrkarte?
Sowohl die Chipkarte als Deutschlandticket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch die Berechtigungskarte für die Nutzung des Schülerspezialverkehrs werden den Schülerinnen und Schülern in den Schulen ausgehändigt.
Für die folgenden Schuljahre wird das Deutschlandticket verlängert beziehungsweise die Berechtigungskarte ohne erneute Antragstellung ausgestellt. Dabei gilt die Bewilligung der Fahrkostenübernahme jeweils für ein Schuljahr. Geänderte Rahmenbedingungen oder gesetzliche Änderungen können zu neuen Bewilligungsbedingungen führen.

Was passiert beim Verlust der Schülerfahrkarte?
Ein Verlust des Deutschlandtickets muss umgehend im Schulsekretariat gemeldet werden, damit die Karte gesperrt wird und nicht missbräuchlich genutzt werden kann. Der Schüler oder die Schülerin beziehungsweise deren Eltern wenden sich selbst an den Verkehrsträger, um nach Zahlung von derzeit 10,00 Euro Verwaltungsgebühr eine neue Chipkarte zu erhalten.

Dies ist zurzeit:

Regionalverkehr Münsterland GmbH:
05451 9428-24
rvm.tickets(at)rvm-online.de

Was geschieht, wenn meine Familie umzieht?
Alle Änderungen, z. B. ein Wohnungswechsel, müssen umgehend der Schule oder der Stadt Beckum, Fachdienst Schule und Sport mitgeteilt werden. Es wird dann geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen.
Insbesondere das Deutschlandticket ist nach Wegfall der Anspruchsberechtigung umgehend über die Schule an die Stadt Beckum zurück zu geben.

Wer beantwortet weitere Fragen zur Schülerbeförderung?
Zuständig ist im Fachdienst Schule und Sport der Stadt Beckum Anke Fehse.