Wer hat Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten?

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg für die Schülerin oder den Schüler der

  • Primarstufe
    Klassen 1 - 4 an Grundschulen sowie der entsprechenden Klassen der Förderschule mehr als 2 Kilometer
  • Sekundarstufe I
    Klassen 5 – 10 der Sekundar- und Gesamtschule sowie der Gymnasien mehr als 3,5 Kilometer und   
  • Sekundarstufe II
    der Gymnasien der Qualifikationsphase Q1 und Q2 mehr als 5 Kilometer

beträgt.

Für die Stadt Beckum besteht bei Vorliegen der genannten Anspruchsvoraussetzungen eine Pflicht zur Erstattung der notwendig entstehenden Schülerbeförderungskosten.
Eine Pflicht zur Beförderung besteht nicht.

Was ist der maßgebliche Schulweg?
Schulweg ist der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule), bei den Grundschulen auch der gewählten Schulart (katholische oder evangelische Bekenntnisschule, Gemeinschaftsschule).
Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Die Entfernung wird mit Hilfe des Geodienstes TIM-Online und in Einzelfällen mit einem geeichten Messrad ermittelt.

Werden die Fahrkosten erstattet, wenndie Schülerin oder der Schüler eine andere, als die nächstgelegene Schule besuchen möchte?
Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Schülerfahrkosten nur in der Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würde. Folglich werden keine Fahrkosten übernommen, wenn beim Weg zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden.

Welche Kosten werden erstattet?
Es werden die notwendig entstehenden Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen. In der Regel ist dies die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs. Welches die wirtschaftlichste Beförderungsart ist, entscheidet der Schulträger. Hierbei sind auch die entstehenden Verwaltungskosten und die etwaigen Folgekosten zu berücksichtigen.

Wie erhalten die Schülerinnen und Schüler ihre Schülerfahrkarte?
Die Übernahme der Schülerfahrkosten wird von den Sorgeberechtigten über die jeweilige Schule beantragt. Sowohl das SchulwegMonatsTicket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch die Berechtigungskarte für die Nutzung des Schülerspezialverkehrs werden den Schülerinnen und Schülern in den Schulen ausgehändigt.
Für die folgenden Schuljahre wird die Schülerfahrkarte ohne erneute Antragstellung ausgestellt. Dabei gilt die Bewilligung der Fahrkostenübernahme jeweils für ein Schuljahr. Geänderte Rahmenbedingungen oder gesetzliche Änderungen können zu neuen Bewilligungsbedingungen führen.

Was ist beim Verlust der Schülerfahrkarte zu tun?
Ein Verlust der Schülerfahrkarte muss umgehend im Schulsekretariat gemeldet werden.
Der Verlust des SchulwegMonatsTickets muss außerdem unverzüglich dem  jeweiligen Verkehrsträger mitgeteilt werden.

Dies ist zurzeit:

Regionalverkehr Münsterland GmbH
05451 9428-24
rvm.tickets(at)rvm-online.de

Kosten, die durch den Verlust des SchulwegMonatsTickets entstehen, müssen von den Sorgeberechtigten selbst getragen werden.

Was ist bei einem Umzug zu tun?
Alle Änderungen, z. B. ein Wohnungswechsel, müssen umgehend der Schule oder der Stadt Beckum, Fachdienst Schule und Sport mitgeteilt werden. Es wird dann geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen.
Insbesondere das SchulwegMonatsTicket ist nach Wegfall der Anspruchsberechtigung umgehend über die Schule an die Stadt Beckum zurück zu geben.

Wer beantwortet weitere Fragen zur Schülerbeförderung?
Zuständig ist im Fachdienst Schule und Sport der Stadt Beckum Anke Fehse.

Schülerfahrkosten

Wer hat Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten?

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg für die Schülerin oder den Schüler der

  • Primarstufe
    Klassen 1 - 4 an Grundschulen sowie der entsprechenden Klassen der Förderschule mehr als 2 Kilometer
  • Sekundarstufe I
    Klassen 5 – 10 der Sekundar- und Gesamtschule sowie der Gymnasien mehr als 3,5 Kilometer und   
  • Sekundarstufe II
    der Gymnasien der Qualifikationsphase Q1 und Q2 mehr als 5 Kilometer

beträgt.

Für die Stadt Beckum besteht bei Vorliegen der genannten Anspruchsvoraussetzungen eine Pflicht zur Erstattung der notwendig entstehenden Schülerbeförderungskosten.
Eine Pflicht zur Beförderung besteht nicht.

Was ist der maßgebliche Schulweg?
Schulweg ist der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule), bei den Grundschulen auch der gewählten Schulart (katholische oder evangelische Bekenntnisschule, Gemeinschaftsschule).
Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Die Entfernung wird mit Hilfe des Geodienstes TIM-Online und in Einzelfällen mit einem geeichten Messrad ermittelt.

Werden die Fahrkosten erstattet, wenndie Schülerin oder der Schüler eine andere, als die nächstgelegene Schule besuchen möchte?
Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Schülerfahrkosten nur in der Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würde. Folglich werden keine Fahrkosten übernommen, wenn beim Weg zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden.

Welche Kosten werden erstattet?
Es werden die notwendig entstehenden Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen. In der Regel ist dies die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs. Welches die wirtschaftlichste Beförderungsart ist, entscheidet der Schulträger. Hierbei sind auch die entstehenden Verwaltungskosten und die etwaigen Folgekosten zu berücksichtigen.

Wie erhalten die Schülerinnen und Schüler ihre Schülerfahrkarte?
Die Übernahme der Schülerfahrkosten wird von den Sorgeberechtigten über die jeweilige Schule beantragt. Sowohl das SchulwegMonatsTicket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch die Berechtigungskarte für die Nutzung des Schülerspezialverkehrs werden den Schülerinnen und Schülern in den Schulen ausgehändigt.
Für die folgenden Schuljahre wird die Schülerfahrkarte ohne erneute Antragstellung ausgestellt. Dabei gilt die Bewilligung der Fahrkostenübernahme jeweils für ein Schuljahr. Geänderte Rahmenbedingungen oder gesetzliche Änderungen können zu neuen Bewilligungsbedingungen führen.

Was ist beim Verlust der Schülerfahrkarte zu tun?
Ein Verlust der Schülerfahrkarte muss umgehend im Schulsekretariat gemeldet werden.
Der Verlust des SchulwegMonatsTickets muss außerdem unverzüglich dem  jeweiligen Verkehrsträger mitgeteilt werden.

Dies ist zurzeit:

Regionalverkehr Münsterland GmbH
05451 9428-24
rvm.tickets(at)rvm-online.de

Kosten, die durch den Verlust des SchulwegMonatsTickets entstehen, müssen von den Sorgeberechtigten selbst getragen werden.

Was ist bei einem Umzug zu tun?
Alle Änderungen, z. B. ein Wohnungswechsel, müssen umgehend der Schule oder der Stadt Beckum, Fachdienst Schule und Sport mitgeteilt werden. Es wird dann geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen.
Insbesondere das SchulwegMonatsTicket ist nach Wegfall der Anspruchsberechtigung umgehend über die Schule an die Stadt Beckum zurück zu geben.

Wer beantwortet weitere Fragen zur Schülerbeförderung?
Zuständig ist im Fachdienst Schule und Sport der Stadt Beckum Anke Fehse.

Fahrkostenerstattung https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1533/show
Fachdienst Schule und Sport
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-4001
Fax 02521 2955-4001

Frau

Anke

Fehse

210 (Verwaltungsgebäude Elisabethstraße 2)

02521 29-4003
fehse@beckum.de