Gehörlose (Hilfe für)
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich.
Vorausgesetzt wird, dass der Gehörlose keine entsprechende Leistungen nach sonstigen Vorschriften erhält und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat.
Maßgebend für die Bewertung der Hörstörung ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfe zu bestimmen ist. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Sozialgesetzbuch XII durch das Versorgungsamt erfolgt oder beantragt ist, anhand der versorgungsbehördlichen Unterlagen zur Hörstörung.
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation
- Warendorfer Straße 26 -28
- 48145 Münster
angefordert werden.
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Unterlagen
versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche Bescheinigung
Kosten
keine