Die Schmutzwassergebühr wird auf der Grundlage der vom örtlichen Wasserversorger bezogenen Frischwassermenge berechnet. Für die Berechnung kann von der Frischwassermenge die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge, die in der Regel für die Gartenbewässerung verwendet wird, abgezogen werden. Der Nachweis über diese Wassermenge obliegt den Gebührenpflichtigen.
Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge ist durch einen an der Wasserentnahmestelle auf Kosten der Gebührenpflichtigen eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler („Gartenwasserzähler“) zu führen.

Der Gartenwasserzähler
Beim Einbau eines Gartenwasserzählers müssen folgende Kriterien erfüllt sein.
Er

  • muss an der Wasserentnahmestelle fest eingebaut sein (in der installierten Wasser zuführenden Leitung oder am Wasserhahn),
  • darf nur an einer Wasserentnahmestelle installiert sein, unter der sich kein an die Kanalisation angeschlossener Ablauf (zum Beispiel Waschbecken, Ablaufrinne) befindet, und
  • muss funktionsgerecht eingebaut sein (das Zählwerk muss vorwärts laufen).

Eigentümerinnen und Eigentümern wird empfohlen, einen Installationsbetrieb für den fachgerechten Einbau eines Gartenwasserzählers zu beauftragen.

Die Anmeldung
Gartenwasserzähler sind vor Inbetriebnahme bei der Stadt Beckum schriftlich – wenn möglich per E-Mail – anzumelden. Bitte verwenden Sie das Anmeldeformular. Die E-Mail-Adresse für Anmeldungen lautet gartenwasser@beckum.de.
Alternativ kann der Gartenwasserzähler bei persönlicher Vorsprache angemeldet oder das Formular telefonisch angefordert werden. In den Folgejahren muss dann nur der Zählerstand mitgeteilt werden.


Mitteilung des Zählerstandes des Gartenwasserzählers

Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der angemeldeten Gartenwasserzähler können die Zählerstände der Stadt Beckum schriftlich oder per E-Mail unter gartenwasser@beckum.de formlos mitteilen.

Folgende Informationen werden dabei benötigt:

  • Geschäftszeichen
  • Objektanschrift
  • Zählernummer
  • Zählerstand
  • Ablesedatum

Die Mitteilung muss bis spätestens 10. Januar des Folgejahres für das vergangene Jahr bei der Stadt Beckum vorliegen. Spätere Meldungen können nach § 4 Absatz 6 Beitrags- und Gebührensatzung zu Entwässerungssatzung der Stadt Beckum nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

Kontrollen
Die Stadt Beckum behält sich Kontrollen über den ordnungsgemäßen Einsatz der Gartenwasserzähler und die Richtigkeit der getätigten Angaben über die Zählerstände vor.