Sehbehinderte (Hilfe für)
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich.
Vorausgesetzt wird, dass der Sehbehinderte keine entsprechende Leistungen nach sonstigen Vorschriften erhält und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat.
Für die Beurteilung der Sehbehinderung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend; daneben sind unter anderem Ausfälle des Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Als Nachweis der Sehbehinderung ist dem Antrag eine augenärztliche Bescheinigung mit aktuellem Befund beizufügen.
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation
- Warendorfer Straße 26 -28
- 48145 Münster
angefordert werden.
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)