Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendlichen von 293 Euro. diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden.  Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.

Die Antragsformulare können auch direkt beim

  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe
  • Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitaion
  • Warendorfer Straße 26 -28
  • 48145 Münster

angefordert werden.
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.



Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Unterlagen

versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche Bescheinigung

Kosten

keine

Blindengeld

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendlichen von 293 Euro. diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden.  Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.

Die Antragsformulare können auch direkt beim

  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe
  • Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitaion
  • Warendorfer Straße 26 -28
  • 48145 Münster

angefordert werden.
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.



Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche Bescheinigung

keine

Sehbehinderung https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1235/show
Fachdienst Soziale Dienste
Weststraße 46 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5001
Fax 02521 2955-5001

Frau

Wegge

17 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5002
wegge.k@beckum.de

Frau

Baecker

18 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5003
baecker@beckum.de

Frau

Mlottek

19 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5005
mlottek@beckum.de

Frau

Holze

16 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5004
holze@beckum.de

Frau

Heumann

12 (Verwaltungsgebäude Ständehaus, Erdgeschoss)

02521 29-5006
heumann@beckum.de