Nicht miteinenander verheiratete Eltern eines Kindes können  beim Sozial- und Jugendamt eine Erklärung über das  gemeinsame elterliche Sorgerecht (=Sorgererklärung) abgeben. Das Sozial- und Jugendamt berät Kindesmütter und –väter in den rechtlichen Fragen zu dieser Sorgeerklärung. Ebenso werden auf Antrag Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)

Kosten

keine