Beistandschaft
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Zu den Aufgaben der Beistandschaft gehören unter anderen die
- Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes
- Beratung von Kindesmüttern und -vätern in den rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung
- Berechnung und Beurkundung des Unterhaltsanspruches des Kindes
- gerichtliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches für minderjährige Kinder
Die Einrichtung der Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos. Sie beginnt mit dem Zugang eines schriftlichen Antrages beim Jugendamt.
Die Einrichtung der Beistandschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht dadurch nicht.
Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Kosten
keine