Beschreibung
Neben der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen steht gleichberechtigt die Kindertagespflege. Hier werden Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages von einer qualifizierten Tagespflegeperson entweder im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut. Kindertagespflege richtet sich vor allem an Kinder unter drei Jahren. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Ganztagsschulen) in Anspruch genommen werden.
Die Stadt Beckum fördert die Kindertagespflege durch Aus- und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen und eine angemessene Finanzierung der Betreuungsleistung. Die Richtlinien der Stadt Beckum zur Finanzierung der Kindertagespflege fassen die in den verschiedenen Gesetzen genannten Anforderungen für die Stadt Beckum zusammen und regeln die Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
Grundlage für diese Richtlinien sind §§ 22 bis 24 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz).

Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung
Der uneingeschränkte Rechtsanspruch tritt ab dem vollendeten 1. Lebensjahr ein. Die Betreuungszeit soll wöchentlich mindestens 10 Betreuungsstunden betragen. Der uneingeschränkte Rechtsanspruch gilt in Beckum mit der Gewährleistung von wöchentlich max. 35 Betreuungsstunden als grundsätzlich erfüllt.
Davon abweichend können im Rahmen des eingeschränkten Rechtsanspruchs, das heißt bei Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beider Elternteile oder eines Alleinerziehenden, bzw. deren bevorstehende Aufnahme, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II beziehungsweise bei spezifischen häuslichen oder familiären Gründen, darüber hinausgehende Betreuungszeiten beansprucht werden. Dies gilt unter diesen Voraussetzungen auch für Kinder im ersten Lebensjahr.
Der Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung entscheidet, in welchen Fällen die Förderung in Kindertagespflege für das Wohl des unter 1-jährigen Kindes geeignet und erforderlich ist. Für diese Fälle gelten keine maximalen Betreuungszeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs, sondern die Betreuungszeiten begründen sich durch die tatsächlichen Bedarfe, zum Beispiel Arbeitszeiten der Eltern.

  • Randstundenbetreuung im Rahmen von Kindertagespflege: Eine Betreuung als Ergänzung zu einer anderen Betreuungsform, zum Beispiel zu einer Kindertageseinrichtung oder offenen Ganztagsschule ist möglich, wenn beide Elternteile oder ein Alleinerziehender berufstätig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, sowie wenn spezifische häusliche oder familiäre Gründe vorliegen. Dabei muss die ergänzende Betreuungszeit mindestens 10 Wochenstunden betragen. Die Summe aller Betreuungszeiten darf dabei 45 Wochenstunden nicht überschreiten.

  • Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung“: Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung ggf. beider Elternteile vorzulegen.

 

  • Betreuungsgrund „häusliche und/oder familiäre Entlastung“: Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist der Bedarf schriftlich und durch eine Bescheinigung, zum Beispiel des Hausarztes o. a. zu begründen.


Zuständigkeiten

Aufgaben:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Kindertagespflege
  • Bewilligung/Ablehnung der Finanzierung der Kindertagespflege
  • Abrechnung der laufenden Geldleistung und erstattungsfähiger Versicherungsbeiträge
  • Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson und Ausstellung der Pflegeerlaubnis


Ansprechpartnerin:
Stadt Beckum
Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Frau C. Speckmann
Tel.: 02521 29-5202 

Aufgaben:

  • Gewinnung von Tagespflegepersonen (Öffentlichkeitsarbeit, Flyer)
  • Qualifizierung (Ausbildung und Fortbildung) der Kindertagespflegepersonen
  • Fachliche Beratung der Tagespflegepersonen in finanziellen Fragen: Versteuerung der Einnahmen; Altersicherung; Krankenversicherung; Unfallversicherung
  • Vermittlung geeigneter Kindertagespflegepersonen
  • Beratung und Begleitung der Kindertagespflegeverhältnisse



Ansprechpartnerin:

Mütterzentrum Soziales Netzwerk gGmbH
Frau Nordhues
Tel.: 02521/824490130

Ortsrecht

Satzung der Stadt Beckum zur Finanzierung der Kindertagespflege


Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Kindertagespflege

Beschreibung
Neben der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen steht gleichberechtigt die Kindertagespflege. Hier werden Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages von einer qualifizierten Tagespflegeperson entweder im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut. Kindertagespflege richtet sich vor allem an Kinder unter drei Jahren. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Ganztagsschulen) in Anspruch genommen werden.
Die Stadt Beckum fördert die Kindertagespflege durch Aus- und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen und eine angemessene Finanzierung der Betreuungsleistung. Die Richtlinien der Stadt Beckum zur Finanzierung der Kindertagespflege fassen die in den verschiedenen Gesetzen genannten Anforderungen für die Stadt Beckum zusammen und regeln die Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
Grundlage für diese Richtlinien sind §§ 22 bis 24 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz).

Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung
Der uneingeschränkte Rechtsanspruch tritt ab dem vollendeten 1. Lebensjahr ein. Die Betreuungszeit soll wöchentlich mindestens 10 Betreuungsstunden betragen. Der uneingeschränkte Rechtsanspruch gilt in Beckum mit der Gewährleistung von wöchentlich max. 35 Betreuungsstunden als grundsätzlich erfüllt.
Davon abweichend können im Rahmen des eingeschränkten Rechtsanspruchs, das heißt bei Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beider Elternteile oder eines Alleinerziehenden, bzw. deren bevorstehende Aufnahme, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II beziehungsweise bei spezifischen häuslichen oder familiären Gründen, darüber hinausgehende Betreuungszeiten beansprucht werden. Dies gilt unter diesen Voraussetzungen auch für Kinder im ersten Lebensjahr.
Der Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung entscheidet, in welchen Fällen die Förderung in Kindertagespflege für das Wohl des unter 1-jährigen Kindes geeignet und erforderlich ist. Für diese Fälle gelten keine maximalen Betreuungszeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs, sondern die Betreuungszeiten begründen sich durch die tatsächlichen Bedarfe, zum Beispiel Arbeitszeiten der Eltern.

  • Randstundenbetreuung im Rahmen von Kindertagespflege: Eine Betreuung als Ergänzung zu einer anderen Betreuungsform, zum Beispiel zu einer Kindertageseinrichtung oder offenen Ganztagsschule ist möglich, wenn beide Elternteile oder ein Alleinerziehender berufstätig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, sowie wenn spezifische häusliche oder familiäre Gründe vorliegen. Dabei muss die ergänzende Betreuungszeit mindestens 10 Wochenstunden betragen. Die Summe aller Betreuungszeiten darf dabei 45 Wochenstunden nicht überschreiten.

  • Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung“: Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung ggf. beider Elternteile vorzulegen.

 

  • Betreuungsgrund „häusliche und/oder familiäre Entlastung“: Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 35 Wochenstunden ist der Bedarf schriftlich und durch eine Bescheinigung, zum Beispiel des Hausarztes o. a. zu begründen.


Zuständigkeiten

Aufgaben:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Kindertagespflege
  • Bewilligung/Ablehnung der Finanzierung der Kindertagespflege
  • Abrechnung der laufenden Geldleistung und erstattungsfähiger Versicherungsbeiträge
  • Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson und Ausstellung der Pflegeerlaubnis


Ansprechpartnerin:
Stadt Beckum
Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Frau C. Speckmann
Tel.: 02521 29-5202 

Aufgaben:

  • Gewinnung von Tagespflegepersonen (Öffentlichkeitsarbeit, Flyer)
  • Qualifizierung (Ausbildung und Fortbildung) der Kindertagespflegepersonen
  • Fachliche Beratung der Tagespflegepersonen in finanziellen Fragen: Versteuerung der Einnahmen; Altersicherung; Krankenversicherung; Unfallversicherung
  • Vermittlung geeigneter Kindertagespflegepersonen
  • Beratung und Begleitung der Kindertagespflegeverhältnisse



Ansprechpartnerin:

Mütterzentrum Soziales Netzwerk gGmbH
Frau Nordhues
Tel.: 02521/824490130

Ortsrecht

Satzung der Stadt Beckum zur Finanzierung der Kindertagespflege


Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Tagesmutter, Tagesvater https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1223/show
Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Nordwall 2 59269 Beckum
Telefon 02521 29-5201
Fax 02521 2955-5201

Frau

Celine

Speckmann

Raum: 11 Verwaltungsgebäude Nordwall 2, (1. OG)

02521 29-5202
speckmann@beckum.de