Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Allein erziehende Elternteile, die für ihr Kind nicht die zustehenden Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Unterhaltsvorschussleistungen beim Fachdienst Soziale Dienste beantragen.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr bzw. das 15. Lebensjahr vollendet, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.
Rechtsgrundlagen allgemein
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dazu ergangene Richtlinien
Unterlagen
- Personalausweis
- bei ausländischen Antragstellern ggfl. Aufenthaltserlaubnis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellung
- Unterhaltstitel (z.B. Urteil oder Urkunde)
- Einkommensnachweise z.B. über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
- anwaltlicher Schriftverkehr bezüglich der Scheidung und/oder des Unterhaltes
- Scheidungsurteil
Kosten
keine