Grundsteuer
Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Grundsteuer gehört zusammen mit der Gewerbesteuer zu den so genannten Realsteuern, da sie an reale Werte (Grundbesitz) anknüpft und persönliche Eigenschaften, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt auch nicht im Hinblick darauf, dass sie auf Dritte abgewälzt werden kann. Der Grundsteuer unterliegt demnach der Grundbesitz, gleichgültig, ob er unbebaut oder bebaut ist, ob er land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen (freiberuflichen) oder Wohnzwecken dient, ob er mit Hypotheken usw. belastet oder frei von solchen Belastungen ist.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Auf den Steuermessbetrag wendet die Stadt ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Grundsteuer fest. Hinweis: Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind gegenüber dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid erlassen hat, im Wege eines Einspruchs vorzubringen.
Es wird daher empfohlen, sich in diesen Fällen unmittelbar an das Finanzamt Beckum zu wenden.
Grundsteuerzahlung nach Eigentumswechsel
Beim Eigentumswechsel (Verkauf eines Grundstückes/Hauses/Wohnung) ist folgende Rechtslage zu beachten:
Erfolgt ein Eigentumswechsel, so muss der Kaufvertrag (Übereignungsvertrag) notariell beglaubigt werden. Nach erfolgter Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch wird vom Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung durchgeführt, d.h. das Umschreiben eines Grundstücks auf den Namen des neuen Eigentümers. Das im Laufe eines Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer grundsätzlich immer erst zum 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Kalenderjahres zugerechnet.
Der neue Eigentümer ist also der Stadt Beckum gegenüber erst dann Schuldner der Grundsteuer (Steuerpflichtiger), wenn das Finanzamt ihm das Grundstück steuerlich zugerechnet und einen entsprechenden Zurechnungsbescheid erlassen hat. Erst nach erfolgter Zurechnungsfortschreibung, die auf den 1.1. des betreffenden Jahres rückwirkt, bekommen die Gemeindesteuerbehörden die gesetzliche Handhabe, Grundsteuerbeträge von dem neuen Eigentümer zu fordern.
Der bisherige Eigentümer bleibt bis zum Erlass des Zurechnungsbescheides auf den neuen Eigentümer gegenüber der Stadt Beckum weiterhin Grundsteuerschuldner. Anderslautende vertragliche privatrechliche Abmachungen aus Kauf- oder Übereignungsverträgen ändern hieran nichts und können von der Stadt Beckum auch nicht berücksichtigt werden.
Es wird empfohlen, dem neuen Eigentümer eine Kopie des letzten gültigen Steuerbescheides zu übergeben mit der Bitte, die Grundsteuerzahlungen für das laufende Jahr ab Besitzübergang an den bisherigen Eigentümer zu erstatten.
Sollten Sie Fragen zur Bewertung, zu Zurechnungs- oder Wertfortschreibungen Ihres Grundstückes haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Beckum (Telefon 02521 / 25-0).
Aktuelle Grundsteuerhebesätze 2024:
- Grundsteuer A: 279 v.H.
- Grundsteuer B: 519 v.H.
Berechnung der Grundsteuer
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Abgabenbescheid. Es empfiehlt sich, der Stadt Beckum eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ortsrecht
- Satzung der Stadt Beckum über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
- Haushaltssatzung der Stadt Beckum in der jeweils gültigen Fassung
Rechtsgrundlagen allgemein
- Grundsteuergesetz
- Abgabenordnung