Die Stadt Beckum reinigt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen.
Zur Deckung der Kosten werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke, die von den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen erschlossen werden.
Von den Eigentümern der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.

Erschließung
Ein Grundstück ist im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es -zumindest fußläufig- von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks besteht. Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, z.B. über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (sog. Hinterlieger). Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldnern zugute kommt. Die Gebühren für den Einzelnen sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Berechnung der Gebühren
Berechnungsmaßstab für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr sind:

  • die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge),
  • die Straßenart und

  • die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie (Art) der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraßen, Fußgängergeschäftsstraßen, innerörtliche und überörtliche Straßen) ist wiederum abhängig von der Art und Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenverzeichnis für die einzelnen Straßen festgelegt.

Frontlänge
Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen. Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter einschließlich abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen
Die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen ist abhängig vom Verschmutzungsgrad einer Straße und ist im Straßenverzeichnis für jede Straße festgelegt.
Aus dem Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung können Sie entnehmen, welche Straßen/Straßenteile von der Stadt Beckum gereinigt werden bzw. von Ihnen als Anlieger zu reinigen sind.

Reinigungspflichten der Eigentümer
Grundsätzlich gilt, dass die Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege (ausgenommen der Fußgängergeschäftsstraßen und Mischflächen )  generell den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt wird.
Weitere Einzelheiten regelt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Beckum in der jeweils gültigen Fassung.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte auch der "Bürger-Info zur Straßenreinigung und zum Winterdienst in der Stadt Beckum".

 

Ortsrecht

Strassenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Kosten

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite jährlich

  • für Fußgängerzonen: 2,94 EUR
  • für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 3,10 EUR
  • für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 2,62 EUR
  • für Straßen des überörtlichen Verkehrs:  2,29 EUR


Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird die Winterwartung allein von der Stadt übernommen, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite

  • für Fußgängerzonen: 0,94 EUR
  • für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 0,99 EUR
  • für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 0,84 EUR
  • für Straßen des überörtlichen Verkehrs:  0,73 EUR
Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt Beckum reinigt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen.
Zur Deckung der Kosten werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke, die von den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen erschlossen werden.
Von den Eigentümern der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.

Erschließung
Ein Grundstück ist im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es -zumindest fußläufig- von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks besteht. Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, z.B. über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (sog. Hinterlieger). Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldnern zugute kommt. Die Gebühren für den Einzelnen sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Berechnung der Gebühren
Berechnungsmaßstab für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr sind:

  • die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge),
  • die Straßenart und

  • die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie (Art) der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraßen, Fußgängergeschäftsstraßen, innerörtliche und überörtliche Straßen) ist wiederum abhängig von der Art und Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenverzeichnis für die einzelnen Straßen festgelegt.

Frontlänge
Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen. Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter einschließlich abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen
Die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen ist abhängig vom Verschmutzungsgrad einer Straße und ist im Straßenverzeichnis für jede Straße festgelegt.
Aus dem Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung können Sie entnehmen, welche Straßen/Straßenteile von der Stadt Beckum gereinigt werden bzw. von Ihnen als Anlieger zu reinigen sind.

Reinigungspflichten der Eigentümer
Grundsätzlich gilt, dass die Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege (ausgenommen der Fußgängergeschäftsstraßen und Mischflächen )  generell den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt wird.
Weitere Einzelheiten regelt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Beckum in der jeweils gültigen Fassung.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte auch der "Bürger-Info zur Straßenreinigung und zum Winterdienst in der Stadt Beckum".

 

Ortsrecht

Strassenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite jährlich

  • für Fußgängerzonen: 2,94 EUR
  • für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 3,10 EUR
  • für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 2,62 EUR
  • für Straßen des überörtlichen Verkehrs:  2,29 EUR


Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird die Winterwartung allein von der Stadt übernommen, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite

  • für Fußgängerzonen: 0,94 EUR
  • für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 0,99 EUR
  • für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 0,84 EUR
  • für Straßen des überörtlichen Verkehrs:  0,73 EUR
Straßenreinigung, Winterdienst, Laubbeseitigung https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1184/show